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Herkommen, mit gewaltsamer Tat oder sonst anders
wider Recht und Billigkeit beschweret, beschädiget
oder verdrücket würden, alsdann sollen und wollen
wir derselbigen Beschwerden mit Hilfe, Rat,
Trost und Beistand der Billigkeit nach nicht ver-
lassen, zu ihren Rechten, soferne wir ihrer auch
zu Gleich und Rechte mächtig sind; wäre es auch
Sache, dass Jemand über Recht und Gewalt oder
rechtlicher Forderung, in einigen Schaden ge-
führet und gedrungen wurde, so sollen und wollen
wir denselben Schaden helfen, gleich mächtig
dulden und tragen, nach Rat, Prälaten, Mannen
und Städte, bis zu endlicher Austrag der Sachen.«
Diese Union stellte die schon früher gegebene
innere Vereinigung der Stände auch nach aussen
hin fest. Der Zweck ihrer Verbindung war ein
doppelter: nämlich Aufrechterhaltung ihrer Privi-
legien gegen jedermann, also auch gegen die
Landesherren, und die Bewahrung von Eintracht
untereinander. Wenn auch in der Union der Zu-
sammenschluss damit gerechtfertigt wurde, dass
»sich zur Zeit im heiligen Reiche viele Aufruhr
und Beschwerungen begeben und zukünftig mehr
zu besorgen«, so fühlt man doch unschwer heraus,
dass lediglich die Absicht sie trieb, gegen die Be-
strebungen der Landesherren, ihre Privilegien zu
beschneiden, Front zu machen. Von seiten der
Landesherren nämlich konnte ihnen Gefahr so-
wohl für ihre Privilegien, als auch für den inneren
Frieden drohen. Die Bedeutung der Union lag
weniger darin, dass sie die Eintracht unter den
Ständen bewahren sollte. Die Stände waren sich
in der Folgezeit oft genug uneinig, oft genug ver-
trat jeder seine Sonderinteressen auf Kosten der