Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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angestrebten Eintracht. Aber die Union war ein 
hervorragendes Verteidigungsmittel gegen die 
steigenden Ansprüche der Landeshoheit. Hinter 
dieses Bollwerk verschanzten sich die Stände, so 
oft sie das Bedürfnis gegenseitiger Anlehnung bei 
neuen Anforderungen der Landesherren empfanden. 
Noch oft haben sie das alte Bündnis erneuert 
(z. B. 1659, 1709, 1733) und oftmals haben sie die 
Union als Hindernis gegen die fürstlichen Landes- 
teilungen aufgestell.e Und wenn doch später 
Teilungen stattfanden (1621 und 1701), so hat 
die Union wenigstens die landständische Einheit 
auch unter der fürstlichen Doppelherrschaft er- 
halten. 
Zweiter Titel: Die Zeit von der Union bis 
zum Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (1755). 
8 16. 
Um die Mitte des 16. Jahrhunderts, nach 
Durchführung der Reformation ($ 3 d. W.), ver- 
schwand der Stand der Prälaten. Auf dem Land- 
tage im Juni 1549 finden wir sie zum letzten 
Male vertreten. Ihre Güter kommen im Ruppiner 
Machtspruch von 1556 ($ 3 d. W.) zur Teilung, 
sowohl zwischen den beiden regierenden Herzögen 
unter sich, als mit den weltlichen Ständen anderer- 
seits, denen vorläufig die drei Klöster Dobbertin, 
Malchow und Ribnitz zugesichert wurden ($ 23 
d. W.). Dem Landesherren standen nur noch die 
weltlichen Herren (Ritterschaft) und die Städte, 
jetzt Landschaft genannt, gegenüber. 
Mehr und mehr wuchs die Macht der Stände 
infolge der ewigen Geldverlegenheit der Landes-
	        
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