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herren. Der Revers vom 5. Juli 1555 sicherte den
Ständen ein Steuerbewilligungsrecht. Die »Mannen
und Städtes sollen »die gewöhnliche Hilfe und
Landbeden, ob einige den Landesfürsten in
künftigen Zeiten aus redlichen vorfallenden Ur-
sachen vonnöten, nicht anders denn auf vorgehende
freie und gutwillige Bewilligung, und sonst nicht,
zu leisten schuldig sein.«e Der Revers und Asse-
kurationsrevers vom 23. Februar 1621 gewähr-
leistete die alleinige Berechtigung der »Luther-
schen Religion« im Lande, »verneuerte, erweiterte
und konfirmierte« alle »Privilegien, Freiheiten und
Gewohnheiten« der Stände und »liess in Gnaden
geschehen,« dass die von Ritter- und Landschaft
zur Tilgung landesherrlicher Schulden aufge-
brachten Gelder in einer besonderen Kasse (Land-
kasten) ausschliesslich von den Ständen verwaltet
würden. Der Hamburger Vergleich vom 8. März
1701 (8 3 d. W.) erkannte in Art. 8 an, dass trotz
der Landesteilung die Landstände der Herrschaft
Stargard »mit dem ganzen Corpore der mecklen-
burgischen Ritter- und Landschaft in einer alten
unzertrennlichen Union stehen und ihre Stimmen
auf allgemeinen Landtagen mit zu geniessen haben.«
Das 17. und die erste Hälfte des 18. Jahr-
hunderts waren erfüllt mit ununterbrochenen
Kämpfen der absolutistische Ziele verfolgenden
Landesherrschaft mit den zäh an ihren Privilegien
festhaltenden Ständen. Endlich kam der Frieden
zustande. Am 18. April 1755 wurde zwischen
dem Herzog Christian Ludwig von Mecklenburg-
Schwerin und der gesamten Ritter- und Landschaft
ein unverbrüchlicher, ewiger Vergleich geschlossen,
kraft dessen »alle bisherigen obgeschwebeten Pro-