Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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selbst zu verhelfen.«e Auch dem schiedsrichter- 
lichen Ausspruch gegenüber gilt das fürstliche 
Manutenenzrecht. Der Landesherr ist es, der kraft 
landesherrlicher Macht das Urteil zur Vollziehung 
bringt (V.O. vom 28. November 1817 Ziff. XID. 
Niemand kann ihn direkt zwingen, die durch den 
Schiedsspruch für nichtig erklärte Anordnung 
wieder aufzuheben. Das Reich würde nicht ein- 
greifen können (vergl. R.-V. Art. 76 Abs. 2). 
Die Wogen der Revolution des Jahres 1848 
schlugen auch nach Mecklenburg hinein. Der 
Landesherr berief nach Schwerin einen ausser- 
ordentlichen Landtag. Ein Wahlgesetz wurde er- 
lassen. Die aus den Wahlen hervorgegangenen 
103 Abgeordneten tagten vom 31. Oktober 1848 
bis zum 22. August 1849 in Schwerin. Ein Staats- 
grundgesetz wurde am 10. Oktober 1849 ver- 
kündet, und gleichzeitig durch ein Gesetz die 
landständische Verfassung aufgehoben. Fortan 
sollte eine Kammer von 60 in direkter geheimer 
Wahl gewählten Abgeordneten bestehen, deren Zu- 
stimmung für den Erlass von Landesgesetzen und 
zur Feststellung des Staatshaushaltes erforderlich 
sein sollte. Das Domanium wurde für Staatsgut 
erklärt, ein kleiner Teil desselben wurde aus- 
beschieden als Grossherzogliches Hausgut. Das 
Staatsgrundgesetz wurde nur für Mecklenburg- 
Schwerin verkündet, nachdem der Grossherzog 
von Mecklenburg-Strelitz am 11. August 1849 seine 
fernere Mitwirkung an den Verfassungsberatungen 
versagt hatte. Sofort nach Erlass des Staatsgrund- 
gesetzes erfolgten Proteste seitens der Agnaten 
des Schweriner Landesherrn (wegen der Ent- 
äusserung des Domaniums), seitens der Strelitzer
	        
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