44
selbst zu verhelfen.«e Auch dem schiedsrichter-
lichen Ausspruch gegenüber gilt das fürstliche
Manutenenzrecht. Der Landesherr ist es, der kraft
landesherrlicher Macht das Urteil zur Vollziehung
bringt (V.O. vom 28. November 1817 Ziff. XID.
Niemand kann ihn direkt zwingen, die durch den
Schiedsspruch für nichtig erklärte Anordnung
wieder aufzuheben. Das Reich würde nicht ein-
greifen können (vergl. R.-V. Art. 76 Abs. 2).
Die Wogen der Revolution des Jahres 1848
schlugen auch nach Mecklenburg hinein. Der
Landesherr berief nach Schwerin einen ausser-
ordentlichen Landtag. Ein Wahlgesetz wurde er-
lassen. Die aus den Wahlen hervorgegangenen
103 Abgeordneten tagten vom 31. Oktober 1848
bis zum 22. August 1849 in Schwerin. Ein Staats-
grundgesetz wurde am 10. Oktober 1849 ver-
kündet, und gleichzeitig durch ein Gesetz die
landständische Verfassung aufgehoben. Fortan
sollte eine Kammer von 60 in direkter geheimer
Wahl gewählten Abgeordneten bestehen, deren Zu-
stimmung für den Erlass von Landesgesetzen und
zur Feststellung des Staatshaushaltes erforderlich
sein sollte. Das Domanium wurde für Staatsgut
erklärt, ein kleiner Teil desselben wurde aus-
beschieden als Grossherzogliches Hausgut. Das
Staatsgrundgesetz wurde nur für Mecklenburg-
Schwerin verkündet, nachdem der Grossherzog
von Mecklenburg-Strelitz am 11. August 1849 seine
fernere Mitwirkung an den Verfassungsberatungen
versagt hatte. Sofort nach Erlass des Staatsgrund-
gesetzes erfolgten Proteste seitens der Agnaten
des Schweriner Landesherrn (wegen der Ent-
äusserung des Domaniums), seitens der Strelitzer