Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Regierung, seitens der Seestädte und seitens eines 
grossen Teils der Ritterschaft (wegen der Ver- 
letzung ihrer Privilegien). Die Ritterschaft be- 
gehrte die Eröffnung der Kompromissinstanz, da- 
mit diese über die Gültigkeit des Staatsgrund- 
gesetzes entscheide. Der Landesherr gab dem 
Drängen nach. Er wählte den König von 
Hannover, die Ritterschaft den König von Preussen. 
Die von den beiden Monarchen bestellten Schieds- 
richter wählten sich einen Obmann. Das Schieds- 
gericht trat in Freienwalde an der Oder zusammen 
und verkündete am 12. September 1850 das Urteil 
dahin, dass »das durch Gesetz vom 10. Oktober 
1849 eingeführte Staatsgrundgesetz für das Gross- 
herzogtum Mecklenburg -Schwerin, nicht minder 
das unter demselben Tage erlassene Grossherzog- 
liche Gesetz, betreffend die Aufhebung der land- 
ständischen Verfassung, für rechtsbeständig nicht 
anzusehen, vielmehr, den Anträgen der Ritter- 
schaft gemäss, für nichtig zu erklären sei, und 
dass hiernächst Se. Königliche Hoheit der Durch- 
lauchtigste Herr Grossherzog für verbunden zu er- 
achten sei, nach Anleitung des Mecklenburgischen 
landesgrundgesetzlichen Erbvergleiches vom Jahre 
1755 für den Herbst des Jahres 1850 einen Land- 
tag auszuschreiben.«e Das Urteil zerstörte mit 
einem Schlage alle Hoffnungen der Mecklenburger: 
Die alten Zeiten kehrten wieder. Durch V.O. v. 
14. September 1850 wurde das Staatsgrundgesetz 
und das Gesetz betreffend die Aufhebung der 
landständischen Verfassung ausser Wirksamkeit 
gesetzt. Die landständische Verfassung war wieder 
hergestellt. Von den durch das Staatsgrundgesetz 
eingeführten Neuerungen blieb nur die abge-
	        
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