Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sonderte Verwaltung desHausgutes von den übrigen 
Domänen bestehen (8$ 12, 19, 69, 75, 102, 104 
d. W.). Über die in neuester Zeit erfolgten Re- 
formversuche wird an anderer Stelle zu sprechen 
sein. 
Drittes Kapitel: Die landständische Verfassung Mecklen- 
burgs in ihrer gegenwärtigen Gestalt. 
Erster Titel: Die Teilung des Landes unter 
die Grundherren. 
Erste Unterabteilung: Vorbemerkung. 
$ 18. 
Als Ergebnis der historischen Entwicklung 
finden wir die Aufteilung des Staatsgebietes unter 
die drei Grundherren: Landesherr, Ritterschaft, 
Landschaft. Diese drei sind die einzigen voll- 
wertigen Eigentümer von Grund und Boden im 
Grossherzogtum. Sie allein üben die staatsrecht- 
lichen Befugnisse aus, die in der Form publi- 
zistischer Realrechte mit ihrem Grundeigentum 
verknüpft sind ($ 14 d. W.). Bäuerliche Eigen- 
tümer gibt es neben den genannten drei Grund- 
herren nicht. Dieser prinzipielle Satz bedarf je- 
doch einer Einschränkung. Es kommen sogen. 
Eigentumsparzellen vor, d. h. kleine ländliche 
Grundstücke im Domanium und ausserhalb des- 
selben, die den Vorschriften des B.G.B. über 
das Eigentum in allen Beziehungen unterliegen 
(z.B. Erwerb derselben durch Auflassung nach 
$ 925 B.G.B.). Über die Errichtung derartiger 
Eigentumsparzellen (beispielsweise zum Bau einer 
ländlichen Villa) wird eine Urkunde, »Grundbrief«
	        
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