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genannt, erteilt ($ 5 Abs. 2 A. V. z. B.G.B.), in
welcher dem Eigentümer rechtliche oder tatsäch-
liche Verfügungsbeschränkungen auferlegt werden
(z. B. Untersagung der Teilung des Grundstückes,
der Vereinigung mit anderen Grundstücken). Ferner.
gestattet die V.O. vom 24. Mai 1898, betr. die
Vermehrung des mittleren und kleineren Grund-
besitzes auf dem platten Lande, dass aus ritter-
schaftlichen Gütern Besitzstellen gegen Übernahme
einer festen Geldrente (Rentengut) weggegeben
werden. Diese Rentengüter sind Grundstücke, die
in das Eigentum des Empfängers übergehen, be-
lastet mit einer beständigen Geldrente (Renten-
schuld), die von dem Eigentümer nach vorgängiger
Kündigung schlechthin, von demjenigen, zu dessen
gunsten die Belastung mit der Rente erfolgte, nur
in beschränktem Masse abgelöst werden kann. Es
ist aber wohl zu beachten, dass der Eigentümer
einer Eigentumsparzelle oder einesRentengutes nach
Ablösung der Rentenschuld zwar zivilrechtlich
volles Eigentum hat, nicht jedoch das »echte«
Eigentum im Sinne des mit grundherrschaftlichen‘
Befugnissen ausgestatteten. Er hat weder Land-
standschaft, noch obrigkeitliche Befugnisse, noch
das Jagdrecht und die übrigen Ausflüsse des
echten Eigentums. Aus diesem Grunde ist der
vorerwähnte Grundsatz: es gäbe neben dem
Landesherrn, den Rittern und den Städten keine
rechten Grundeigentümer im Lande, ein richtiger.
Nach altem Brauche wurden öffentliche Ab-
gaben nach dem sogen. Terzquotensystem (wegen
der Prinzessinnen-Steuer $ 12 d. W.; ferner $ 93
d. W.) aufgebracht, d.h. je ein Drittel der Ab-
gabe lastete auf dem Domanium, auf der Ritter-