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schaft und auf der Landschaft. Es lag daher im
Interesse der Landesherren und der Stände, Ge-
bietsveränderungen zu vermeiden. Erwarb bei-
spielsweise der Landesherr ritterschaftliche Güter,
so wurden die Anteile, welche die einzelnen Ritter
zu der die Ritterschaft treffenden Terz beisteuern
mussten, naturgemäss grössere. Der L.G.G.E.V.
lässt den Landesherren die »Erkaufung adeliger
Güter« unbenommen, bestimmt aber in $$ 97, 218
und 446, dass die Landesherren von den seit dem
Jahre 1748 an sie gekommenen oder in Zukunft an
sie durch Tausch, Kauf oder Anfall gelangenden
ritterschaftlichen Gütern allemal dasjenige erlegen
und abstatten sollen, was der Landesverfassung
nach davon an Ritter- und Landschaft erlegt und
abgestattet werden muss. Alle vor 1748 von den
Landesherren zu den Domänen gezogenen ritter-
schaftlichen Güter gehören schlechthin zum Do-
manium (L.G.G.E.V. 8 96), wohingegen die
seit 1748 von den Landesherren erworbenen Ritter-
güter (sogen. inkamerierte Güter) auch fernerhin
staatsrechtlich (z. B. bei der Besteuerung)
zur Ritterschaft zählen. Nur im Sinne der A.V.
z. B.G.B.86, also in privatrechtlicher Beziehung,
gehören auch die inkamerierten Güter zum Do-
manium.
Zweite Unterabteilung: Das Domanium.
Erster Unterabschnitt: Begriff und rechtliche Ver-
hältnisse des Domaniums.
$ 19.
Domanium ist der im Eigentum des Landes-
herren stehende Teil des Grossherzogtums, im