Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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schaft und auf der Landschaft. Es lag daher im 
Interesse der Landesherren und der Stände, Ge- 
bietsveränderungen zu vermeiden. Erwarb bei- 
spielsweise der Landesherr ritterschaftliche Güter, 
so wurden die Anteile, welche die einzelnen Ritter 
zu der die Ritterschaft treffenden Terz beisteuern 
mussten, naturgemäss grössere. Der L.G.G.E.V. 
lässt den Landesherren die »Erkaufung adeliger 
Güter« unbenommen, bestimmt aber in $$ 97, 218 
und 446, dass die Landesherren von den seit dem 
Jahre 1748 an sie gekommenen oder in Zukunft an 
sie durch Tausch, Kauf oder Anfall gelangenden 
ritterschaftlichen Gütern allemal dasjenige erlegen 
und abstatten sollen, was der Landesverfassung 
nach davon an Ritter- und Landschaft erlegt und 
abgestattet werden muss. Alle vor 1748 von den 
Landesherren zu den Domänen gezogenen ritter- 
schaftlichen Güter gehören schlechthin zum Do- 
manium (L.G.G.E.V. 8 96), wohingegen die 
seit 1748 von den Landesherren erworbenen Ritter- 
güter (sogen. inkamerierte Güter) auch fernerhin 
staatsrechtlich (z. B. bei der Besteuerung) 
zur Ritterschaft zählen. Nur im Sinne der A.V. 
z. B.G.B.86, also in privatrechtlicher Beziehung, 
gehören auch die inkamerierten Güter zum Do- 
manium. 
Zweite Unterabteilung: Das Domanium. 
Erster Unterabschnitt: Begriff und rechtliche Ver- 
hältnisse des Domaniums. 
$ 19. 
Domanium ist der im Eigentum des Landes- 
herren stehende Teil des Grossherzogtums, im
	        
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