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Gegensatze zu dem »Gebiete der Ritterschaft und
übrigen Landbegüterten«e und zu dem »Gebiete
der Städte«. Es umfasst 5 616,63 Quadratkilometer,
d.h. etwa ?2/, des Grossherzogtums. Das Domanium
setzt sich zusammen aus dem Grundbesitz, den in
ältesten Zeiten bereits das fürstliche Haus zu eigen
hatte und aus späteren Vergrösserungen (säkulari-
sierte Kirchengüter und angekaufte Güter, z. B. In-
kamerata). Über 3800 Quadratkilometer des Doma.
niums sindin Privatbesitz gegeben, und zwar teils
in der Form der Zeitpacht (vornehmlich der doma-
niale Grossgrundbesitz), teils in der der Erbpacht
(überwiegend der Mittel- und der Kleingrundbesitz).
Das Domanium steht im Eigentum des regierenden
Landesherrn. Es gehört daher nach $S 7 Ziff. 1
des Hausgesetzes vom 23. Juni 1821 ausschliess-
lich zum Erbteil des Nachfolgers an der Regierung.
Auf dem Domanium basiert die Fürstengewalt des
Landesherrn, aus ihm hat er daher neben dem
Aufwand für seine Person, sein fürstliches Haus
und seinen Hofhalt die Kosten des Landesregi-
mentes zu bestreiten. Um die Privatwirtschaft des
Landesherrn von der allgemeinen Landesverwaltung
zu trennen, bestimmte das Staatsgrundgcesetz vom
10. Oktober 1849 ($ 17 d. W.), dass ein kleiner
Teil des Domaniums als fürstliches Hausgu‘ und
Eigentum ausbeschieden werden, der grössere Teil
desselben aber wirkliches Staatseigentum werden
sollte. Mit der Nichtigerklärung des Staatsgrund-
gesetzes durch den Freienwalder Schiedsspruch
vom 12. September 1850 ist diese Trennung be-
seitigt, so dass nunmehr, wie früher, das gesamte
Domanium den Charakter als landesherrliches
Eigentum wiedererlangt hat. Die Sonderung Ist
Schlesinger, Staatsrecht. 4