Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Gegensatze zu dem »Gebiete der Ritterschaft und 
übrigen Landbegüterten«e und zu dem »Gebiete 
der Städte«. Es umfasst 5 616,63 Quadratkilometer, 
d.h. etwa ?2/, des Grossherzogtums. Das Domanium 
setzt sich zusammen aus dem Grundbesitz, den in 
ältesten Zeiten bereits das fürstliche Haus zu eigen 
hatte und aus späteren Vergrösserungen (säkulari- 
sierte Kirchengüter und angekaufte Güter, z. B. In- 
kamerata). Über 3800 Quadratkilometer des Doma. 
niums sindin Privatbesitz gegeben, und zwar teils 
in der Form der Zeitpacht (vornehmlich der doma- 
niale Grossgrundbesitz), teils in der der Erbpacht 
(überwiegend der Mittel- und der Kleingrundbesitz). 
Das Domanium steht im Eigentum des regierenden 
Landesherrn. Es gehört daher nach $S 7 Ziff. 1 
des Hausgesetzes vom 23. Juni 1821 ausschliess- 
lich zum Erbteil des Nachfolgers an der Regierung. 
Auf dem Domanium basiert die Fürstengewalt des 
Landesherrn, aus ihm hat er daher neben dem 
Aufwand für seine Person, sein fürstliches Haus 
und seinen Hofhalt die Kosten des Landesregi- 
mentes zu bestreiten. Um die Privatwirtschaft des 
Landesherrn von der allgemeinen Landesverwaltung 
zu trennen, bestimmte das Staatsgrundgcesetz vom 
10. Oktober 1849 ($ 17 d. W.), dass ein kleiner 
Teil des Domaniums als fürstliches Hausgu‘ und 
Eigentum ausbeschieden werden, der grössere Teil 
desselben aber wirkliches Staatseigentum werden 
sollte. Mit der Nichtigerklärung des Staatsgrund- 
gesetzes durch den Freienwalder Schiedsspruch 
vom 12. September 1850 ist diese Trennung be- 
seitigt, so dass nunmehr, wie früher, das gesamte 
Domanium den Charakter als landesherrliches 
Eigentum wiedererlangt hat. Die Sonderung Ist 
Schlesinger, Staatsrecht. 4
	        
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