Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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jedoch, wie $ 17 d. W. bemerkt, auch nach dem 
Jahre 1850 beibehalten, so dass also tatsächlich 
eine Trennung zwischen dem Landesherrn und 
dem Lande bestehen geblieben ist, insofern die Er- 
trägnisse der Domänen des Grossherzoglichen 
Haushaltes (Haushaltsgut) für das Grossherzog- 
liche Haus und den Hofhalt ausschliesslich be- 
stimmt sind, während die Einkünfte der »Domänen« 
(im engeren Sinne) zur Deckung der Landes- 
regimentskosten verwandt werden. 
Der Neuerwerb von Grundstücken zum Do- 
manium hinzu steht dem Landesherrn frei. Vgl. 
jedoch $ 18 d. W. wegen der inkamerierten Güter. 
Anlangend die Verschuldung und Verpfändung 
der Domänen, so hat der Landesherr durch »Edikt« 
wie es künftig mit dem gesamten Kreditwesen des 
Herzoglichen Hauses gehalten werden soll »vom 
11. Mai 1805 zum unverbrüchlichen Haus- und 
Grundgesetz gemacht, dass »von jetzt an bis zu 
ewigen Zeiten die Domänen nie mit neuen Schulden 
ohne rechtmässige Ursache belastet werden können 
und sollen.« Für »gegründete« Ursache zur Kon- 
trahierung rechtmässiger und gültiger Landes- 
schulden soll z. B. gehalten werden die not- 
wendige Rettung des Herrn und des Landes in 
Kriegs- und anderen gefährlichen Zeiten, die 
Wiedererbauung unentbehrlicher Residenzschlösser 
und notwendiger Staatsgebäude. »Ehe indessen zu 
Anleihen solches Behufes geschritten wird, soll 
eine Untersuchung vorhergehen, ob auch wirklich 
solche Umstände vorhanden sind, welche die zu 
kontrahierende Schuld notwendig und rechtmässig 
machen, auch wieviel dazu erforderlich ist«e ($ 7 
des Edikts). Abgesehen von dieser haus gesetz-
	        
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