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jedoch, wie $ 17 d. W. bemerkt, auch nach dem
Jahre 1850 beibehalten, so dass also tatsächlich
eine Trennung zwischen dem Landesherrn und
dem Lande bestehen geblieben ist, insofern die Er-
trägnisse der Domänen des Grossherzoglichen
Haushaltes (Haushaltsgut) für das Grossherzog-
liche Haus und den Hofhalt ausschliesslich be-
stimmt sind, während die Einkünfte der »Domänen«
(im engeren Sinne) zur Deckung der Landes-
regimentskosten verwandt werden.
Der Neuerwerb von Grundstücken zum Do-
manium hinzu steht dem Landesherrn frei. Vgl.
jedoch $ 18 d. W. wegen der inkamerierten Güter.
Anlangend die Verschuldung und Verpfändung
der Domänen, so hat der Landesherr durch »Edikt«
wie es künftig mit dem gesamten Kreditwesen des
Herzoglichen Hauses gehalten werden soll »vom
11. Mai 1805 zum unverbrüchlichen Haus- und
Grundgesetz gemacht, dass »von jetzt an bis zu
ewigen Zeiten die Domänen nie mit neuen Schulden
ohne rechtmässige Ursache belastet werden können
und sollen.« Für »gegründete« Ursache zur Kon-
trahierung rechtmässiger und gültiger Landes-
schulden soll z. B. gehalten werden die not-
wendige Rettung des Herrn und des Landes in
Kriegs- und anderen gefährlichen Zeiten, die
Wiedererbauung unentbehrlicher Residenzschlösser
und notwendiger Staatsgebäude. »Ehe indessen zu
Anleihen solches Behufes geschritten wird, soll
eine Untersuchung vorhergehen, ob auch wirklich
solche Umstände vorhanden sind, welche die zu
kontrahierende Schuld notwendig und rechtmässig
machen, auch wieviel dazu erforderlich ist«e ($ 7
des Edikts). Abgesehen von dieser haus gesetz-