Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

51 
lichen Beschränkung ist der Landesherr an der 
Verschuldung der Domänen nicht gehindert, ins- 
besondere bedarf er dazu nicht der ständischen 
Zustimmung, wenngleich von den Ständen bei der 
Übernahme landesherrlicher Schulden bisweilen 
zur Bedingung gemacht wurde, dass der Landes- 
herr bis zum Abtrag der von den Ständen über- 
nommenen Schulden nur nach spezieller Verein- 
barung mit den Ständen die Domänen verschulde. 
Die Veräusserung von Domänen durch den Landes- 
herrn ist den Agnaten des Grossherzoglichen 
Hauses gegenüber untersagt. Im Art. 4 des Ham- 
burger Vergleiches vom 8. März 1701 ($ 3 d. W.) 
versprechen der schweriner und strelitzer Landes- 
herr einander, »nichts von dem, was ein jeder be- 
sitzet, ausserhalb dem fürstlichen gesamten Hause 
zu alienieren oder in fremde Hände kommen zu 
lassen.«e Diese Beschränkung bezieht sich jedoch 
nur auf die Veräusserung der 1701 schon vor- 
handenen Domänen. Den Landständen gegenüber 
ist die Veräusserung von Domänen staatsrechtlich 
nicht beschränkt. Die Vererbpachtung der Do- 
mänen ($ 20 d. W.) erhält keine Verringerung des 
Domaniums, weil die zur Auszahlung kommenden 
Kauf- und Ablösungsgelder im Domanialkapital- 
fonds gesammelt werden, dessen Zinsen an die 
Stelle der Erträgnisse aus den Domänen treten. 
Im Domanium hat der Landesherr ein unbe- 
schränktes Gesetzgebungsrecht und freie Be- 
steuerungsgewalt. Auf die separate Besteuerung 
der Domänen hat er jedoch nach der Steuerver- 
einbarung vom 30. Juli 1870 Art. II für die Dauer 
dieser Vereinbarung verzichtet, ohne im übrigen 
sich dieses ihm verfassungsmässig zustehenden 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.