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fugnis zur Kündigung der Kanonkapitalien ver-
zichtet (V.O. vom 28. Februar 1875 betr. Künd-
barkeit der Kanonkapitalien der Erbpächter im
Domanium).
Damit durch die allgemeine Vererbpachtung
die Substanz der Domänen keine Minderung er-
fahre (88 19, 95 d. W.), beschloss die Landes-
herrschaft, aus den aus der Vererbpachtung auf-
kommenden Summen einen besonderen Domanial-
Kapital-Fonds zu bilden. Zu diesem Fonds werden
die flüssig gewordenen Kapitalwerte der Gross-
herzoglichen Finanzverwaltung gesammelt, dauernd
erhalten und nutzbar gemacht. Die Zinsaufkünfte
des Fonds fliessen als Erträgnisse der Domanial-
verwaltung, der Renterei zu ($ 103 d. W.). Der
Fonds steht unter der Verwaltung der Kommission
zur Verwaltung des Domanial-Kapital-Fonds« (Ver-
waltungsstatuten vom 27. März 1875 und vom
12. Oktober: 1892), während die Oberaufsicht dem
Finanzministerium gebührt, dem auch die Jahres-
rechnung abzulegen ist. Zum Domanial-Kapital-
Fonds gehören die Gläubigerrechte aus den vor-
erwähnten Erbstandsgeld- und Kanonkapital-
forderungen, ferner die Gelder, welche durch die
Ablösung der Kanonkapitalien aufkommen, die aus
dem Seebad Heiligendamm erlösten 15 Millionen
Mark, die durch den Norddeutschen Bund garan-
tierte Entschädigung für die Ablösung des Mecklen-
burgischen Elbzolls im Betrage von 3 Millionen
Mark u.a.m. Der Fonds hat gegenwärtig die
Summe von 75 Millionen Mark schon überschritten.
Aus dem Fonds werden den Nutzeigentümern von
Domanialgrundstücken zu billigen Bedingungen
hypothekarische Darlehen gewährt. Die Höhe