Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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fugnis zur Kündigung der Kanonkapitalien ver- 
zichtet (V.O. vom 28. Februar 1875 betr. Künd- 
barkeit der Kanonkapitalien der Erbpächter im 
Domanium). 
Damit durch die allgemeine Vererbpachtung 
die Substanz der Domänen keine Minderung er- 
fahre (88 19, 95 d. W.), beschloss die Landes- 
herrschaft, aus den aus der Vererbpachtung auf- 
kommenden Summen einen besonderen Domanial- 
Kapital-Fonds zu bilden. Zu diesem Fonds werden 
die flüssig gewordenen Kapitalwerte der Gross- 
herzoglichen Finanzverwaltung gesammelt, dauernd 
erhalten und nutzbar gemacht. Die Zinsaufkünfte 
des Fonds fliessen als Erträgnisse der Domanial- 
verwaltung, der Renterei zu ($ 103 d. W.). Der 
Fonds steht unter der Verwaltung der Kommission 
zur Verwaltung des Domanial-Kapital-Fonds« (Ver- 
waltungsstatuten vom 27. März 1875 und vom 
12. Oktober: 1892), während die Oberaufsicht dem 
Finanzministerium gebührt, dem auch die Jahres- 
rechnung abzulegen ist. Zum Domanial-Kapital- 
Fonds gehören die Gläubigerrechte aus den vor- 
erwähnten Erbstandsgeld- und Kanonkapital- 
forderungen, ferner die Gelder, welche durch die 
Ablösung der Kanonkapitalien aufkommen, die aus 
dem Seebad Heiligendamm erlösten 15 Millionen 
Mark, die durch den Norddeutschen Bund garan- 
tierte Entschädigung für die Ablösung des Mecklen- 
burgischen Elbzolls im Betrage von 3 Millionen 
Mark u.a.m. Der Fonds hat gegenwärtig die 
Summe von 75 Millionen Mark schon überschritten. 
Aus dem Fonds werden den Nutzeigentümern von 
Domanialgrundstücken zu billigen Bedingungen 
hypothekarische Darlehen gewährt. Die Höhe
	        
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