Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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dieser Darlehen beträgt zur Zeit etwa 7 Millionen 
Mark. Auch den domanialen Dorfgemeinden wer- 
den Gelder — ohne hypothekarischen Eintrag — 
geliehen. Beliehen werden ferner ritterschaftliche 
Güter, Molkerei- und andere landwirtschaftliche 
Genossenschaften, Pfarren und Kirchenärare. Alle 
DDarlehne sind zu verzinsen (mit 4%), daneben 
wird ein geringer Prozentsatz zur allmählichen 
Amortisation erhoben. 
Die Erbpachtgrundstücke sind, wie oben er- 
wähnt, grundsätzlich frei verkäuflich. Doch hat 
die Landesherrschaft als »Obereigentümerin« bei 
Verkäufen ein Vorkaufsrecht, und der Erwerber 
eines solchen Grundstückes hat die landesherrliche 
formelle Anerkennung als Nutzeigentümer nach- 
zusuchen. 
Das Erbpachtrecht als eigentumsähnliches 
Nutzungsrecht an einem ländlichen Grundstücke 
hat sich in 3 Unterarten entwickelt: Erbpachtrecht 
im engern Sinne, Büdnerrecht, Häuslerrecht. Erb- 
pächter (im engeren Sinne) sind die Besitzer von 
grösseren ländlichen Grundstücken, welche nach 
den für die Domanialverwaltung massgebenden 
Grundsätzen auf mindestens 371, bis höchstens 
350 Scheffel bonitiert sind ($ 99 d. W.). Die 
Büdnereien sind Grundstücke, die auf weniger 
als 3714 Scheffel bonitiert sind, und deren Ereig- 
nisse die Naturalbedürfnisse einer Familie regel- 
mässig nicht übersteigen. Die Häusler endlich 
besitzen Haus, Hofplatz und einen kleinen Garten 
in Erbpacht. Die Grundfläche einer Häuslerei soll 
in der Regel aus einem Haus- und Hofplatze von 
5 aar und einem Garten von 15 bis 45 aar in un-
	        
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