55
dieser Darlehen beträgt zur Zeit etwa 7 Millionen
Mark. Auch den domanialen Dorfgemeinden wer-
den Gelder — ohne hypothekarischen Eintrag —
geliehen. Beliehen werden ferner ritterschaftliche
Güter, Molkerei- und andere landwirtschaftliche
Genossenschaften, Pfarren und Kirchenärare. Alle
DDarlehne sind zu verzinsen (mit 4%), daneben
wird ein geringer Prozentsatz zur allmählichen
Amortisation erhoben.
Die Erbpachtgrundstücke sind, wie oben er-
wähnt, grundsätzlich frei verkäuflich. Doch hat
die Landesherrschaft als »Obereigentümerin« bei
Verkäufen ein Vorkaufsrecht, und der Erwerber
eines solchen Grundstückes hat die landesherrliche
formelle Anerkennung als Nutzeigentümer nach-
zusuchen.
Das Erbpachtrecht als eigentumsähnliches
Nutzungsrecht an einem ländlichen Grundstücke
hat sich in 3 Unterarten entwickelt: Erbpachtrecht
im engern Sinne, Büdnerrecht, Häuslerrecht. Erb-
pächter (im engeren Sinne) sind die Besitzer von
grösseren ländlichen Grundstücken, welche nach
den für die Domanialverwaltung massgebenden
Grundsätzen auf mindestens 371, bis höchstens
350 Scheffel bonitiert sind ($ 99 d. W.). Die
Büdnereien sind Grundstücke, die auf weniger
als 3714 Scheffel bonitiert sind, und deren Ereig-
nisse die Naturalbedürfnisse einer Familie regel-
mässig nicht übersteigen. Die Häusler endlich
besitzen Haus, Hofplatz und einen kleinen Garten
in Erbpacht. Die Grundfläche einer Häuslerei soll
in der Regel aus einem Haus- und Hofplatze von
5 aar und einem Garten von 15 bis 45 aar in un-