Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Dritter Unterabschnitt: Die Gemeindeorganisation 
innerhalb des Domaniums. 
Ss 21. 
Zur Ordnung des Gemeindewesens für die 
einzelnen Ortschaften bei der Vererbpachtung der 
Bauerstellen wurde am 29. Juni 1869 die »revi- 
dierte Gemeindeordnung für die Domanial - Ort- 
schaften erlassen. Diese mehrfach abgeänderte 
(V.O. vom 5. Januar 1870, vom 21. Januar 1876, 
vom 5. November 1877, vom 17. Juni 1880, vom 
18. August 1884, vom 14. Januar 1886, vom 
18. März 1891, vom 8. November 1905, vom 4. Mai 
1906), aber noch heute in Geltung befindliche 
Verordnung erstreckt sich auf die Domänen, ein- 
schliesslich der Inkamerata ($ 18 d. W.); nicht 
aber auf die Domanialflecken Dargun, Lübtheen, 
Zarrentin und die Ortschaft Neukloster, für welche 
besondere Gemeindeordnungen erlassen sind. In 
den Domänen bildet jede Ortschaft innerhalb der 
Grenzen ihrer Feldmark eine selbständige Ge- 
meinde. Die Gemeinden sind teils Hof-, teils 
Dorfgemeinden, teils aus Hof- und Dorffeldmark 
kombinierte Hof- und Dorfgemeinden. Auf den- 
jenigen Höfen, welche nicht mit einer Dorfschaft 
zusammengelegt sind (Hofgemeinde), hat der 
Zeitpächter oder Erbpächter und sonstige Inhaber 
alle aus der Gemeindeverwaltung entspringenden 
Funktionen als Ortsvorsteher auszuüben. Die Orts- 
vorsteher der Hofgemeinden werden als solche 
nicht beeidigt, sie sind nicht Beamte. 
Die Dorfgemeinden hingegen haben zwei 
Organe: den Gemeindevorstand und die Dorfver- 
sammlung. Der Gemeindevorstand (auch
	        
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