Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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»Schulzenrat« genannt), das Vertretungsorgan, be- 
steht aus dem Dorfschulzen und einigen Schöffen, 
welche letztere aus den im Gemeindebezirke 
selbständig wohnhaften Gemeindeangehörigen mit 
tunlichster Berücksichtigung der vorhandenen 
Hauptklassen des Grundbesitzes ernannt werden. 
Die Schöffen werden auf Präsentation des Ge- 
meindevorstandes vom zuständigen Domanialamte 
ausgewählt und bestätigt. Als Beamte sind sie 
nicht anzusehen. Der Dorfschulze wird vom 
Landesherrn aus den im Gemeindebezirke selb- 
ständig wohnhaften Gemeindeangehörigen ernannt, 
und durch das Amt in Eid und Pflicht genommen. 
Er hat Beamtenqualität und bezieht die mit dem 
Schulzenamt verbundenen Emolumente. Diese 
Dienstemolumente bestehen teils in den Erträg- 
nissen von Dienstländereien, teils in baren Ge- 
halten. Der Gemeindevorstand vertritt die Ge- 
meinde nach aussen (Urteil des Oberlandsgerichts 
Rostock vom 6. Mai 1907) und verwaltet die Ge- 
meindeangelegenheiten selbständig, soweit er nicht 
an die Mitwirkung der Dorfversammlung ge- 
bunden ist. Dem Schulzen gebührt der Vorsitz 
und die Leitung der Verhandlungen im Gemeinde- 
vorstande. Er hat die Geschäfte der Gemeinde- 
verwaltung auszuführen. Während der Schulzen- 
rat ein in ständiger Funktion befindliches Ge- 
meindeorgan ist, tritt die Dorfversammlung nur 
auf Beschluss des Gemeindevorstandes und auf 
Ladung des Schulzen zusammen. Die Dorfver- 
sammlung besteht ausser aus den Mitgliedern des 
Gemeindevorstandes a) aus den im Gemeinde- 
bezirk beheimateten und zugleich selbständig 
wohnhaften Besitzern der zum Gemeindebezirke
	        
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