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»Schulzenrat« genannt), das Vertretungsorgan, be-
steht aus dem Dorfschulzen und einigen Schöffen,
welche letztere aus den im Gemeindebezirke
selbständig wohnhaften Gemeindeangehörigen mit
tunlichster Berücksichtigung der vorhandenen
Hauptklassen des Grundbesitzes ernannt werden.
Die Schöffen werden auf Präsentation des Ge-
meindevorstandes vom zuständigen Domanialamte
ausgewählt und bestätigt. Als Beamte sind sie
nicht anzusehen. Der Dorfschulze wird vom
Landesherrn aus den im Gemeindebezirke selb-
ständig wohnhaften Gemeindeangehörigen ernannt,
und durch das Amt in Eid und Pflicht genommen.
Er hat Beamtenqualität und bezieht die mit dem
Schulzenamt verbundenen Emolumente. Diese
Dienstemolumente bestehen teils in den Erträg-
nissen von Dienstländereien, teils in baren Ge-
halten. Der Gemeindevorstand vertritt die Ge-
meinde nach aussen (Urteil des Oberlandsgerichts
Rostock vom 6. Mai 1907) und verwaltet die Ge-
meindeangelegenheiten selbständig, soweit er nicht
an die Mitwirkung der Dorfversammlung ge-
bunden ist. Dem Schulzen gebührt der Vorsitz
und die Leitung der Verhandlungen im Gemeinde-
vorstande. Er hat die Geschäfte der Gemeinde-
verwaltung auszuführen. Während der Schulzen-
rat ein in ständiger Funktion befindliches Ge-
meindeorgan ist, tritt die Dorfversammlung nur
auf Beschluss des Gemeindevorstandes und auf
Ladung des Schulzen zusammen. Die Dorfver-
sammlung besteht ausser aus den Mitgliedern des
Gemeindevorstandes a) aus den im Gemeinde-
bezirk beheimateten und zugleich selbständig
wohnhaften Besitzern der zum Gemeindebezirke