Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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gehörenden Grundstücke und b) aus den Kirchen- 
dienern (Prediger, Organisten, Küster), den 
Grossherzoglichen Forstbedienten bis zum Holz- 
wärter einschliesslich, und dem Inhaber einer 
Familienschulstelle. Hinsichtlich des zu a) er- 
wähnten Grundbesitzes gilt als Regel, dass jeder 
Besitzer einer Bauernstelle zur Dorfversammlung 
selbständig berechtigt ist, während die Büdner 
und Häusler ($ 20 d. W.) nur durch aus ihrer 
Mitte zu wählende Beauftragte (Deputierte) teil- 
nehmen. Die Zahl aller Mitglieder der Dorfver- 
sammlung soll, selbst in den grössten Gemeinden, 
nicht über 24 hinausgehen. Die Dorfversammlung, 
in welcher der Schulze — oder, falls er behindert 
ist, ein Schöffe — den Vorsitz führt, ist beschluss- 
fähig, wenn mehr als die Hälfte der zum Er- 
scheinen Verpflichteten (das sind alle Mitglieder 
ausser den Grossherzoglichen Dienern, Kirchen- 
dienern und Schullehrern) anwesend ist. Die ge- 
fassten Beschlüsse werden in ein Gemeindebuch 
eingetragen. Anlangend den Geschäftskreis der 
Dorfversammlung, so hat sie zu beschliessen, 
wenn es sich handelt um Veränderungen des Ge- 
meindebezirks, und Feststellung oder Veränderung 
der Benutzung des Gemeindevermögens, um die 
Aufnahme Fremder in den Gemeindeverband, um 
Ausschreibung neuer Gemeindeabgaben und Er- 
werbung oder Veräusserung von Grundstücken, und 
Neubauten oder erhebliche Reparaturen, um die 
Aufnahme einer verzinslichen Anleihe auf der 
Kredit der Gemeinde, u.a.m. 
Für die aus Hof- und Dorffeldmark kombi1- 
nierttenGemeindengilt, was das Schulzen- 
amt betrifft, eine Besonderheit. Der statutarischen
	        
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