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gehörenden Grundstücke und b) aus den Kirchen-
dienern (Prediger, Organisten, Küster), den
Grossherzoglichen Forstbedienten bis zum Holz-
wärter einschliesslich, und dem Inhaber einer
Familienschulstelle. Hinsichtlich des zu a) er-
wähnten Grundbesitzes gilt als Regel, dass jeder
Besitzer einer Bauernstelle zur Dorfversammlung
selbständig berechtigt ist, während die Büdner
und Häusler ($ 20 d. W.) nur durch aus ihrer
Mitte zu wählende Beauftragte (Deputierte) teil-
nehmen. Die Zahl aller Mitglieder der Dorfver-
sammlung soll, selbst in den grössten Gemeinden,
nicht über 24 hinausgehen. Die Dorfversammlung,
in welcher der Schulze — oder, falls er behindert
ist, ein Schöffe — den Vorsitz führt, ist beschluss-
fähig, wenn mehr als die Hälfte der zum Er-
scheinen Verpflichteten (das sind alle Mitglieder
ausser den Grossherzoglichen Dienern, Kirchen-
dienern und Schullehrern) anwesend ist. Die ge-
fassten Beschlüsse werden in ein Gemeindebuch
eingetragen. Anlangend den Geschäftskreis der
Dorfversammlung, so hat sie zu beschliessen,
wenn es sich handelt um Veränderungen des Ge-
meindebezirks, und Feststellung oder Veränderung
der Benutzung des Gemeindevermögens, um die
Aufnahme Fremder in den Gemeindeverband, um
Ausschreibung neuer Gemeindeabgaben und Er-
werbung oder Veräusserung von Grundstücken, und
Neubauten oder erhebliche Reparaturen, um die
Aufnahme einer verzinslichen Anleihe auf der
Kredit der Gemeinde, u.a.m.
Für die aus Hof- und Dorffeldmark kombi1-
nierttenGemeindengilt, was das Schulzen-
amt betrifft, eine Besonderheit. Der statutarischen