Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Anordnung ist es vorbehalten, dem Zeit- oder Erb- 
pächter des Hofes das Schulzenamt ein für allemal 
zu übertragen. Ist das nicht geschehen, so ist der 
Hofpächter Mitglied des Gemeindevorstandes nur 
dann, wenn er zum Schulzen ernannt ist. 
Die Dorfgemeinden, nicht die Hofgemeinden, 
sind juristische Personen mit der Fähigkeit, Ver- 
mögen zu erwerben und ihr Vermögen — soweit 
nicht Beschränkungen eingeführt sind — selb- 
ständig zu verwalten. Das Vermögen der Dorfge- 
meinden besteht aus der »Dotation«, d. h. 
Ländereien, die bei Einführung der Gemeinde- 
ordnung von der Grundherrschaft den Gemeinden 
unentgeltlich zu Eigentum zugeteilt wurden, aus 
den ihnen von der Grundherrschaft überwiesenen 
Armenhäusern, Spritzenhäusern, 'Löschgerät- 
schaften, Schulhäusern mit ihren Ländereien. 
Reichen diese Einnahmequellen nicht aus, so wird 
der Bedarf zu Gemeindezwecken durch Zwangs- 
leistungen an Geld, Naturalien und Diensten ge- 
deckt. Die Leistungen sind für alle, die in gleichen 
Verhältnissen stehen, gleichmässig zu repartieren. 
Spanndienste werden von den Inhabern der mit 
Anspannung versehenen Grundstücke (mit Ein- 
schluss der Zeitpächter) je nach der Fuhrkraft des 
Grundstückes geleistet. 
Über Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde ist 
der Dorfversammlung jährlich Rechnung zu legen. 
Den Gemeinden liegen alle mit der Verwaltung 
ihrer Angelegenheiten verbundenen Lasten ob. 
Den Gläubigern der Gemeinde haftet in letzter 
Linie die Grundherrschaft. 
Die Hofgemeinde ist keine juristische Person, 
sie hat kein eigenes Vermögen. Trotzdem liegen
	        
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