Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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auch dem Zeit- und Erbpächter des Hofes die ge- 
samten Gemeindelasten ob. Es bleibt ihm aber un- 
benommen, die übrigen Gemeindeglieder dazu 
heranzuziehen. Wird der Ortsvorsteher zahlungs- 
unfähig, und reichen die Beiträge der Gemeinde- 
glieder nicht aus, so hat die Grundherrschaft die 
der Hofgemeinde obliegenden Verpflichtungen zu 
tragen. Den Gegenstand der Gemeindeverwaltung 
bilden — für Dorf- und Hofgemeinden — alle An- 
gelegen der Gemeinde, mögen sie die Rechte, die 
Pflichten oder den Nutzen der Gemeinde angehen, 
insbesondere: die Aufnahme in den Gemeindever- 
band, das Armenwesen in seinem ganzen Umfange, 
das Gemeindeschulwesen, die Instandhaltung der 
Strassen, das Entwässerungswesen, das Feuerlösch- 
wesen, die Haltung der Nachtwächter, Hebammen 
und Totenfrauen, die Sorge für das Vorhandensein 
ausreichender Begräbnisstätten, endlich alles, was 
überhaupt den Gemeinden gesetzlich oder in sonst 
verbindlicher Weise zugewiesen ist (z. B. die Ein- 
quartierung, die Kriegsleistungen) oder noch zu- 
gewiesen werden wird. 
Die Gemeindeangehörigkeit (Gemeindebürger- 
recht) wird erworben durch Anstellung im Öffent- 
lichen Dienste und durch Aufnahme in den Ge- 
meindeverband zufolge Beschlusses der Dorfver- 
sammlung. Voraussetzungen des Erwerbes der 
Gemeindeangehörigkeit sind mecklenburgische 
Staatsangehörigkeit ($ 6 d. W.) und selbständiger 
Wohnsitz innerhalb der Gemeinde. Verloren wird 
die Gemeindeangehörigkeit durch Aufgabe des 
Wohnsitzes in der Gemeinde, durch Aufgabe der 
Selbständigkeit und durch Verlust der mecklen- 
burgischen Staatsangehörigkeit.. Wer in einem
	        
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