Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Gemeindebezirke, in dem er nicht beheimatet ist, 
ein Wohngrundstück besitzt und daselbst zugleich 
selbständig wohnt, kann auf Verlangen der Ge- 
meinde vom Amte angehalten werden, die Ge- 
meindeangehörigkeit (Aufnahme in den Gemeinde- 
verband) zu erwerben. Wer zum Eintritt in den 
Gemeindeverband angehalten werden kann, ist 
verpflichtet, auch die mecklenburgische Staats- 
angehörigkeit zu erwerben. Zu den Gemeinde- 
abzgaben sind alle Personen heranzuziehen, welche 
sich im Gemeindebezirke länger als 3 Monate auf- 
halten, ohne Rücksicht darauf, ob sie Gemeinde- 
angehörige sind oder nicht (8 8 des Reichsgesetzes 
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867). 
Die Aufsicht über die Domanialgemeinden wird 
vom Amte, die landesherrliche Oberaufsicht von 
dem Ministerium des Innern geübt. Das Nähere 
vergl. 8 73 d. W. 
Die Domanialgemeinden haben keine Land- 
standschaft.. Ihre Angehörigen gelten in jeder 
staatsrechtlichen Beziehung als durch den Landes- 
herrn vertreten. Sie haben auch keine lokalobrig- 
keitlichen Befugnisse. Die ortsobrigkeitlichen und 
polizeilichen Funktionen werden im Domanium 
durch die Ämter geübt ($ 123 d. W.). 
Dritte Unterabteilung: Die Ritterschaft und die 
übrigen Landbegüterten. 
Erster Unterabschnitt: Die Ritterschaft. 
5 22. 
Die »Ritterschaft« wird gebildet durch die- 
jenigen Grundstücke, welche im Jahre 1755 zu 
derselben gehörten, mit Einschluss der Inkamerata
	        
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