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und die A. V. z. B.G.B. $ 6 Beschränkungen
wegen des Erwerbes solcher Güter durch
juristische Personen und Handelsgesellschaften,
die nicht juristische Personen sind.
Das Gebiet der Ritterschaft ist seit 1755 zwar
ein fest begrenztes, so dass Vergrösserungen oder
Verminderungen ausgeschlossen sind. Die Zahl
der Güter ist jedoch keine geschlossene. Es können
vielmehr durch Teilung neue Güter entstehen,
aber auch mehrere Güter zu einem Gute ver-
einigt werden. Derartige Veränderungen bedürfen)
landesherrlicher Genehmigung. Sie sind grund-
sätzlich ausgeschlossen, wenn bei dem zu teilen-
den Gute nicht mindestens zwei Hufen verbleiben,
oder das neu zu bildende Gut nicht mindestens
diese Grösse erreicht. (Wegen des Begriffes »Hufe«
vergl. $ 98 d. W.) Für die Weggabe von Erb-
pachtstellen oder Rentengütern (8 18d.W.) gelten
besondere Bestimmungen. (V.O. vom 24. Mai 1898
betr. die Vermehrung des mittleren und kleineren
Grundbesitzes auf dem platten Lande). Zur Er-
richtung solcher Besitzstellen kann weggegeben
werden: a) bei Gütern, welche zwei Hufen und
weniger enthalten, bis zu 2% der Grundfläche;
b) bei Gütern, welche über zwei Hufen, aber
weniger als vier Hufen enthalten, so viel, dass das
Hauptgut zwei volle Hufen behält, und, wenn die
zwei Hufen übersteigende Fläche noch nicht 2%
der ganzen Gutsfläche ausmacht, bis zu 2% der
Gutsfläche ; c) bei Gütern, welche vier Hufen
und darüber enthalten, bis zu zwei Hufen. Die
Fläche, welche hiernach beim Gute verbleibt,
— muss reines Hoffeld sein, d.h. im Eigentum (beim
Allod) oder Nutzeigentum (beim Lehn) des Guts-