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besitzers selbst stehen. Die Weggabe von Guts-
ländereien über das erwähnte Mass hinaus, sowie
die Zerteilung eines ganzen Gutes bedarf in jedem
einzelnen Falle der landesherrlichen Genehmigung
nach vorgängiger Zustimmung des Engeren Aus-
schusses von Ritter- und Landschaft.
Die Zahl der Rittergüter im Grossherzogtum
beträgt (im Jahre 1908) 1023, darunter 582 Allode
und 364 Lehngüter.
Die Bauernstellen, die sich im Mittelalter in
grosser Zahl fanden, verschwanden infolge der
»Legungen« (Einziehungen) der Grundherren. In
Art. 16 der Reversalen vom 23. Februar 1621
wird den Grundherren das Recht zuerkannt, die
Bauersleute, welche nicht eine Erbzinsgerechtig-
keit nachzuweisen vermochten, nach voraufge-
gangener »Loskündigung« von ihren Hufen, Äckern
und Wiesen zu vertreiben. In 8$ 334—-336 des
L.G.G.E.V. wurde das Legungsrecht der Guts-
herren bestätigt. Um aber das völlige Ver-
schwinden des Bauernstandes zu verhüten, traf
die V.O. vom 13. Januar 1862 betr. die Re-
gulierung der bürgerlichen Verhältnisse in den
Gütern der Ritter- und Landschaft die Bestimmung,
dass für die Zukunft »allen denjenigen Gutsherren,
welche bei ihren Gütern Dörfer und darin mehr
als drei Bauern haben, verstattet sein sollte, die
Hälfte davon bei einer geraden Zahl und bei
einer ungeraden Anzahl noch einen mehr nieder-
zulegen.«e Keine Niederlegung oder Veränderung
einer vorhandenen Bauernstelle darf ohne vor-
herige landesherrliche, durch das Ministerium des
Innern zu erteilende Genehmigung erfolgen.
Schlesinger, Staatsrecht. 5