Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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besitzers selbst stehen. Die Weggabe von Guts- 
ländereien über das erwähnte Mass hinaus, sowie 
die Zerteilung eines ganzen Gutes bedarf in jedem 
einzelnen Falle der landesherrlichen Genehmigung 
nach vorgängiger Zustimmung des Engeren Aus- 
schusses von Ritter- und Landschaft. 
Die Zahl der Rittergüter im Grossherzogtum 
beträgt (im Jahre 1908) 1023, darunter 582 Allode 
und 364 Lehngüter. 
Die Bauernstellen, die sich im Mittelalter in 
grosser Zahl fanden, verschwanden infolge der 
»Legungen« (Einziehungen) der Grundherren. In 
Art. 16 der Reversalen vom 23. Februar 1621 
wird den Grundherren das Recht zuerkannt, die 
Bauersleute, welche nicht eine Erbzinsgerechtig- 
keit nachzuweisen vermochten, nach voraufge- 
gangener »Loskündigung« von ihren Hufen, Äckern 
und Wiesen zu vertreiben. In 8$ 334—-336 des 
L.G.G.E.V. wurde das Legungsrecht der Guts- 
herren bestätigt. Um aber das völlige Ver- 
schwinden des Bauernstandes zu verhüten, traf 
die V.O. vom 13. Januar 1862 betr. die Re- 
gulierung der bürgerlichen Verhältnisse in den 
Gütern der Ritter- und Landschaft die Bestimmung, 
dass für die Zukunft »allen denjenigen Gutsherren, 
welche bei ihren Gütern Dörfer und darin mehr 
als drei Bauern haben, verstattet sein sollte, die 
Hälfte davon bei einer geraden Zahl und bei 
einer ungeraden Anzahl noch einen mehr nieder- 
zulegen.«e Keine Niederlegung oder Veränderung 
einer vorhandenen Bauernstelle darf ohne vor- 
herige landesherrliche, durch das Ministerium des 
Innern zu erteilende Genehmigung erfolgen. 
Schlesinger, Staatsrecht. 5
	        
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