Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Nachdem um die Mitte des 19. Jahrhunderts im 
Domanium die Vererbpachtung der Bauernstellen 
in grossem Umfange betrieben wurde, hat auch 
die Zahl der Erbpachtstellen im Gebiete der Ritter- 
schaft stetig zugenommen. Die Zahl der bäuer- 
lichen Stellen im Gebiete der Ritterschaft und der 
übrigen Landbegüterten beträgt (im Jahre 1908) 
1935. Als besonders drückend wird von den ritter- 
schaftlichen und klösterlichen Erbpächtern der 
Umstand empfunden, dass ihre Hufen nur in be- 
schränkter Weise verschuldbar sind. Die Dorf- 
gemeinden der Ritterschaft sind in keiner Weise 
organisiert. Die Schulzen, soweit solche im Ritter- 
schaftlichen vorkommen, sind wesentlich nur Be- 
amte ihrer Grundherrschaft. Alle obrigkeitlichen 
Befugnisse sind in der Hand des Grundbesitzers 
vereinigt. Der Gutsbesitzer vertritt auch seine 
Hintersassen auf dem Landtage. 
Zweiter Unterabschnitt: Die übrigen Land- 
begüterten. 
Erstes Unterkapitel: Die Klöster. 
5 23. 
Als bei der Durchführung der Reformation die 
Kirchengüter säkularisiert wurden, machte man zu- 
gunsten der »Jungfrauenklöster« Dobbertin, Mal- 
chow und Ribnitz (Landesklöster) eine Ausnahme. 
Sie wurden bei der Teilung der Kirchenbeute 
1556 den Ständen zugesichert ($ 16 d. W.). Die 
wirkliche Abtretung erfolgte in den Sternberger 
Reversalen vom 2. Juli 1572 Art. 4; als die Stände 
dem Landesherrn »zur Abhelfung obliegender 
Schulden untertänig bewilligten, zugesagten und
	        
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