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versprachen, 400 000 Gulden itzt — gangbarer
Münze zu erlegen, und wahrhaftig richtige und
ausgezahlte Schulden abzutragen.« Die Über-
weisung der Klöster geschah an »die Landschaft«
(d.h. nach dem damaligen Sprachgebrauche an
die gesamten Stände einschliesslich der Ritter-
schaft) »dergestalt, dass sie zu christlicher ehr-
barer Auferziehung der inländischen Jungfrauen,
so sich därin zu begeben Lust hätten, angewandt
und gebraucht werden sollen. Durch $$ 33
und 36 des Reichsdeputationshauptschlusses vom
25. Februar 1803 wurden die Jungfrauenklöster
»der freien und vollen Disposition der Landes-
herren überlassen.« Die Landesherrschaft begab
sich jedoch in der Vereinbarung wegen der
Klöster vom 22./25. April 1809 »aus Landesherr-
licher Zuneigung des ihr zustehenden Rechtes
auf die Klöster dergestalt, dass sie der getreuen
Ritter- und Landschaft den Besitz und Genuss,
auch die Administration der Klöster in der bis-
herigen Weise zusicherte, und sich nur ihr un-
umschränktes landesherrliches Recht der Oberauf-
sicht vorbehielt. Dafür leisteten die Stände aus
dem Vermögen der Klöster 80000 Taler N 2/3;
(230000 M) >»zur Beihilfe des Abtrags einer
während des letzten Krieges kontrahierten Schuld,
und reservierten der Landesherrschaft in den drei
ILandesklöstern vier ganze und zwei halbe
»Hebungen« in barem Gelde, jede der ersteren
zu 250 Taler N 2/; (875 M), jede der letzteren zu
125 Taler N 2/,; (437,50 M). fundiert, für die
Töchter »verdienstvoller herzoglicher Bedienten.«
Die Nutzungen der Klöster, die mit reichem
Grundbesitz ausgestattet sind, werden teils nach
zk
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