Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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versprachen, 400 000 Gulden itzt — gangbarer 
Münze zu erlegen, und wahrhaftig richtige und 
ausgezahlte Schulden abzutragen.« Die Über- 
weisung der Klöster geschah an »die Landschaft« 
(d.h. nach dem damaligen Sprachgebrauche an 
die gesamten Stände einschliesslich der Ritter- 
schaft) »dergestalt, dass sie zu christlicher ehr- 
barer Auferziehung der inländischen Jungfrauen, 
so sich därin zu begeben Lust hätten, angewandt 
und gebraucht werden sollen. Durch $$ 33 
und 36 des Reichsdeputationshauptschlusses vom 
25. Februar 1803 wurden die Jungfrauenklöster 
»der freien und vollen Disposition der Landes- 
herren überlassen.« Die Landesherrschaft begab 
sich jedoch in der Vereinbarung wegen der 
Klöster vom 22./25. April 1809 »aus Landesherr- 
licher Zuneigung des ihr zustehenden Rechtes 
auf die Klöster dergestalt, dass sie der getreuen 
Ritter- und Landschaft den Besitz und Genuss, 
auch die Administration der Klöster in der bis- 
herigen Weise zusicherte, und sich nur ihr un- 
umschränktes landesherrliches Recht der Oberauf- 
sicht vorbehielt. Dafür leisteten die Stände aus 
dem Vermögen der Klöster 80000 Taler N 2/3; 
(230000 M) >»zur Beihilfe des Abtrags einer 
während des letzten Krieges kontrahierten Schuld, 
und reservierten der Landesherrschaft in den drei 
ILandesklöstern vier ganze und zwei halbe 
»Hebungen« in barem Gelde, jede der ersteren 
zu 250 Taler N 2/; (875 M), jede der letzteren zu 
125 Taler N 2/,; (437,50 M). fundiert, für die 
Töchter »verdienstvoller herzoglicher Bedienten.« 
Die Nutzungen der Klöster, die mit reichem 
Grundbesitz ausgestattet sind, werden teils nach 
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.
	        
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