Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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vollen, halben und viertel »Geldhebungen«, teils 
in natura unter die Konventualinnen verteilt. In 
jedem Kloster bilden die Konventualinnen einen 
Konvent, mit einer vom Konvente gewählten 
Domina an der Spitze. 
Die Verwaltung der Klöster erfolgt je durch 
einen Klosterhauptmann und je zwei Provisoren. 
Klosterhauptleute und Provisoren werden von den 
Ständen (erstere auf 6, letztere auf 4 Jahre) ge- 
wählt, und vom Landesherrn »konfirmiert und be- 
stätigt.«c Nur Angehörige des eingeborenen und 
rezipierten Adels ($7d.W.) sind zu den Stellen 
der Klosterbeamten wählbar. An den Wahlen, die 
auf allgemeinen Landtagen erfolgen, nimmt ausser 
der Landschaft nur die Ritterschaft teil, die dem 
eingeborenen und rezipierten Adel angehört. Der 
übrige Teil der Ritterschaft ist dagegen von den 
Wahlen ausgeschlossen. Versuche, sich die Teil- 
nahme zu erzwingen, sind gescheitert. Die Landes- 
herrschaft erklärte, dass die vom eingeborenen und 
rezipierten Adel seit einer sehr langen Reihe von 
Jahren ununterbrochen ausgeübten Vorrechte 
»wohlbegründet und den Verhältnissen ent- 
sprechend« seien, und dass sie sich nicht bewogen 
finden könne, den auf Abänderung des bisherigen 
Zustandes gerichteten Forderungen der Gutsbe- 
sitzer bürgerlichen Standes nachzugeben, dass sie 
vielmehr die Aufrechterhaltung des bisherigen 
Verhältnisses der Landesklöster schützen werde 
(landesherrliche Erklärung vom 23. November 
1843). Unter dem 25. Oktober 1845 wies die 
Landesherrschaft die Landmarschälle an, bei den 
auf die Landesklöster bezüglichen Wahlen die 
Stimmzettel der bürgerlichen Gutsbesitzer unbe-
	        
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