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vollen, halben und viertel »Geldhebungen«, teils
in natura unter die Konventualinnen verteilt. In
jedem Kloster bilden die Konventualinnen einen
Konvent, mit einer vom Konvente gewählten
Domina an der Spitze.
Die Verwaltung der Klöster erfolgt je durch
einen Klosterhauptmann und je zwei Provisoren.
Klosterhauptleute und Provisoren werden von den
Ständen (erstere auf 6, letztere auf 4 Jahre) ge-
wählt, und vom Landesherrn »konfirmiert und be-
stätigt.«c Nur Angehörige des eingeborenen und
rezipierten Adels ($7d.W.) sind zu den Stellen
der Klosterbeamten wählbar. An den Wahlen, die
auf allgemeinen Landtagen erfolgen, nimmt ausser
der Landschaft nur die Ritterschaft teil, die dem
eingeborenen und rezipierten Adel angehört. Der
übrige Teil der Ritterschaft ist dagegen von den
Wahlen ausgeschlossen. Versuche, sich die Teil-
nahme zu erzwingen, sind gescheitert. Die Landes-
herrschaft erklärte, dass die vom eingeborenen und
rezipierten Adel seit einer sehr langen Reihe von
Jahren ununterbrochen ausgeübten Vorrechte
»wohlbegründet und den Verhältnissen ent-
sprechend« seien, und dass sie sich nicht bewogen
finden könne, den auf Abänderung des bisherigen
Zustandes gerichteten Forderungen der Gutsbe-
sitzer bürgerlichen Standes nachzugeben, dass sie
vielmehr die Aufrechterhaltung des bisherigen
Verhältnisses der Landesklöster schützen werde
(landesherrliche Erklärung vom 23. November
1843). Unter dem 25. Oktober 1845 wies die
Landesherrschaft die Landmarschälle an, bei den
auf die Landesklöster bezüglichen Wahlen die
Stimmzettel der bürgerlichen Gutsbesitzer unbe-