Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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rücksichtigt bei Seite zu legen und dadurch »solche 
Ungehörigkeit« zurückzuweisen. 
Ebenso wie bei den Wahlen wird bei den 
sonstigen Klosterangelegenheiten, Verwaltung und 
Verwertung des Klostervermögens, Rechnungs- 
legung und dergleichen, verfahren. Nur die Land- 
schaft und der dem eingeborenen und rezipierten 
Adel angehörende Teil der Ritterschaft nimmt 
an den Verhandlungen und Abstimmungen, die 
verfassungsmässig auf allgemeinen Landtagen er- 
folgen, teil. 
Wenn auch die Klöster den gesamten Ständen 
überwiesen wurden, so hat sich doch im Laufe 
der Zeit, nach heftigen Kämpfen unter den Ständen, 
der Zustand herausgebildet, dass die Nutzungen 
der Klöster ausser einigen Jungfrauen der Land- 
schaft im wesentlichen nur den Jungfrauen des 
eingeborenen und rezipierten Adels zukommen, 
so dass also die bürgerlichen Mitglieder der Ritter- 
schaft kein Anrecht haben. Ob diese ausschliess- 
liche Berechtigung des eingeborenen und rezipierten 
Adels juristisch zu rechtfertigen ist, soll hier nicht 
untersucht werden. Tatsächlich besteht sie, wie 
bemerkt, seit langer Zeit. 
Die Zahl der Klostergüter beträgt 47, die 
sämtlich. Allode. sind, und von denen 26 dem 
Kloster Dobbertin, 15 dem Kloster Malchow, 3 dem 
Kloster Ribnitz und 3 dem (unten zu erwähnen- 
den) Kloster zum heiligen Kreuz in Rostock ge- 
hören. Der Grundbesitz, der über 45 000 ha be- 
trägt, ist zu einem kleinen Teil in Zeit- und Erb- 
pacht an Bauern gegeben. Auch im Gebiete der 
Klöster gibt es keine Gemeindeorganisation. Die
	        
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