69
rücksichtigt bei Seite zu legen und dadurch »solche
Ungehörigkeit« zurückzuweisen.
Ebenso wie bei den Wahlen wird bei den
sonstigen Klosterangelegenheiten, Verwaltung und
Verwertung des Klostervermögens, Rechnungs-
legung und dergleichen, verfahren. Nur die Land-
schaft und der dem eingeborenen und rezipierten
Adel angehörende Teil der Ritterschaft nimmt
an den Verhandlungen und Abstimmungen, die
verfassungsmässig auf allgemeinen Landtagen er-
folgen, teil.
Wenn auch die Klöster den gesamten Ständen
überwiesen wurden, so hat sich doch im Laufe
der Zeit, nach heftigen Kämpfen unter den Ständen,
der Zustand herausgebildet, dass die Nutzungen
der Klöster ausser einigen Jungfrauen der Land-
schaft im wesentlichen nur den Jungfrauen des
eingeborenen und rezipierten Adels zukommen,
so dass also die bürgerlichen Mitglieder der Ritter-
schaft kein Anrecht haben. Ob diese ausschliess-
liche Berechtigung des eingeborenen und rezipierten
Adels juristisch zu rechtfertigen ist, soll hier nicht
untersucht werden. Tatsächlich besteht sie, wie
bemerkt, seit langer Zeit.
Die Zahl der Klostergüter beträgt 47, die
sämtlich. Allode. sind, und von denen 26 dem
Kloster Dobbertin, 15 dem Kloster Malchow, 3 dem
Kloster Ribnitz und 3 dem (unten zu erwähnen-
den) Kloster zum heiligen Kreuz in Rostock ge-
hören. Der Grundbesitz, der über 45 000 ha be-
trägt, ist zu einem kleinen Teil in Zeit- und Erb-
pacht an Bauern gegeben. Auch im Gebiete der
Klöster gibt es keine Gemeindeorganisation. Die