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lokalobrigkeitlichen Befugnisse werden durch die
Klosterämter geübt ($ 77 d. W.). Die Einnahmen
des Klosters Dobbertin betrugen im Jahre 1907
rund 1766140 M., die des Klosters Malchow
424 000 M., die des Klosters Ribnitz 407 000 M.
Das Kloster zum Heiligen Kreuz in Rostock ist
zur Auferziehung und Unterhaltung inländischer
Jungfrauen vom Adel und Bürgerstande bestimmt.
(Erbvertrag mit Rostock vom 28. Februar 1584
$ 31). Die Verwaltung erfolgt durch einen Kloster-
probst und vier Klosterprovisoren, von denen zwei
Grossherzogliche und zwei rätliche (d. h. vom
Rate der Stadt Rostock gewählte) sind. Der klöster-
liche Konvent besteht aus den Konventualinnen
unter der Leitung einer Domina. Die Oberauf-
sicht führt das Grossherzogliche Ministerium, Ab-
teilung für geistliche Angelegenheiten. Das Kloster
zum heiligen Kreuz ist übrigens kein »Landes-
kloster« mit vom Staate herrührendem Vermögen,
sondern eine Privatstiftung aus dem Jahre 1270.
Zweites Unterkapitel: Der Rostocker Distrikt.
8 24.
Der sogen. »Rostocker Distrikt« ist ein im
Nordosten des Landes belegener Gebietsteil ($ 3
d. W.). Er besteht aus 43 Allodialgütern, die
teils dem Grossherzoglichen Hause, teils der Stadt
Rostock und den dortigen geistlichen Stiftungen
(Kloster zum heiligen Kreuz, Stadthospital zum
heiligen Geist, Stadthospital St. Georg), teils
Privateigentümern gehören.