Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

ı 
Drittes Unterkapitel: Die Wismarschen Landgüter. 
$ 25. 
Die Wismarschen Landgüter, 14 Allode, (be- 
legen in demjenigen Teile des Grossherzogtums 
Schwerin, der durch den westfälischen Frieden 
von 1648 der Krone Schweden abgetreten, 1803 
aber wieder erworben ist) stehen teils im Eigen- 
tum der Stadtkämmerei zu Wismar, teils im Eigen- 
tum der vereinigten geistlichen Hebungen zu 
Wismar, teils im Privateigentum. 
Viertes Unterkapitel: Kämmerei- und Ökonomie- 
güter. 
8 26. 
Die Ökonomiegüter sind Landgüter, die im 
Eigentum städtischer Kirchen stehen. Die Kämmerei- 
güter dagegen sind ausserhalb der städtischen 
Feldmark belegene, einer Stadt eigentümlich ge- 
hörende Güter. Es sind im ganzen 21 Ökonomie- 
und Kämmereigüter vorhanden, davon 20 Allode 
und 1 Lehen. 
Vierte Unterabteilung: Die Landschaft. 
Erster Unterabschnitt: Das Gebiet der Landschaft. 
$ 27. 
Während der ältere staatsrechtliche Sprach- 
gebrauch unter dem Ausdruck »Landschaft« die 
Stände überhaupt verstand ($ 23 d. W.), wird 
heute mit dem Ausdrucke die Gesamtheit der 
Städte — im Gegensatze zur Ritterschaft — be- 
zeichnet. Da jedoch die beiden Seestädte Rostock 
und Wismar den übrigen Städten (Landstädten)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.