Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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gegenüber in mancher Beziehung eine bevor- 
rechtigte Sonderstellung einnehmen, wird auch 
bisweilen der Ausdruck »Landschaft«e so ge- 
braucht, dass darunter nur die Gesamtheit der 
Landstädte verstanden wird. Soweit nicht die 
Sonderrechte der Seestädte in Frage stehen, zählen 
aber auch die Seestädte mit zur Landschaft. 
Zur Landschaft gehören die 42 Städte des 
Grossherzogtums mit ihren auf städtischer Feld- 
mark liegenden Grundstücken. Die städtischen 
Güter sind teils in Zeitpacht weggegeben, teils 
vererbpachtet.e. An Erbpachtstellen zählt man 
(im Jahre 1908) 927, darunter 288 Büdnerstellen 
und 304 Häuslerstellen. 
Zweiter Unterabschnitt: Die Gemeindeorganisation 
der Städte. 
Erstes Unterkapitel: Die Stadt als öffentlich-recht- 
liche Korporation. 
S 28. 
Die Städte als öffentlich - rechtliche Korpo- 
rationen, geniessen seit alter Zeit ein ziemlich aus- 
gedehntes Selbstverwaltungsrecht. Der Übergang 
der Städte in staatliche Verwaltungsbezirke ist 
nicht erfolgt. Die Landesherrschaft versuchte 
zwar im 17. und 18. Jahrhundert wiederholt, die 
Selbständigkeit der Städte zu beschneiden. Es 
wurde auch im Jahre 1763 landsherrlicherseits 
eine »Steuer-, Polizei- und städtische Kämmerei- 
Kommission« in Güstrow eingesetzt, die als Auf- 
sichtsbehörde in städtischen Angelegenheiten 
fungieren sollte. Indessen wussten die Städte, 
gestützt auf die Festigkeit der ständischen Basis,
	        
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