Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sich der landesherrlichen Eingriffe zu erwehren. 
Die kommissarisch - deputatischen Verhandlungen, 
die im Juli 1827 zu Doberan stattfanden, gaben 
den Städten ihr inneres Regiment und die selb- 
ständige Verwaltung ihres Vermögens ungekränkt 
wieder. Die Landesherrschaft behielt sich dabei 
nur die allgemeine Oberaufsicht zu Verhütung und 
Abhelfung von Missbräuchen aller Art und von 
übler Verwaltung oder schlechter Wirtschaft mit 
dem Stadtvermögen bevor. 
Die Stadtverfassungen sind in den einzelnen 
Städten recht verschieden. Eine eingehende Dar- 
stellung derselben kann nicht gegeben werden. 
Grundzüge finden sich im folgenden. 
Zweites Unterkapitel: Die Gemeindemitgliedschaft. 
8 29, 
Das Bürgerrecht enthält die Befähigung, inner- 
halb des städtischen Verbandes an den dem ödffent- 
lichen Recht angehörenden Befugnissen, insbe-. 
sondere an der städtischen Verwaltung und Ver- 
tretung teilzunehmen. Erfordemisse für die Er- 
teilung des Bürgerrechts sind ein bestimmtes 
Lebensalter (meist das vollendete 25. Jahr), 
Mecklenburgische Staatsangehörigkeit, männliches 
Geschlecht. Erworben wird das Bürgerrecht durch 
Verleihung seitens des Magistrates. Verpflichtet zum 
Erwerbe sind vielfach diejenigen, welche in einem 
öffentlichen Dienste angestellt sind und in der 
Stadt ihren Wohnsitz haben. Die zur Erwerbung 
des Bürgerrechts Verpflichteten haben andererseits 
einen Anspruch auf gebührenfreie Verleihung des- 
selben. Sonst wird nach manchen städtischen
	        
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