Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Statuten für die Verleihung des Bürgerrechtes eine 
mehr oder minder hohe Gebühr erhoben. Es 
findet sich auch die Bestimmung, dass die inner- 
halb des Stadtbezirkes angestellten öffentlichen 
Beamten ipso jure das Bürgerrecht erwerben. An 
der Ausübung der dem öffentlichen Rechte ange- 
hörenden Befugnisse des Bürgerrechts, insbe- 
sondere an der Teilnahme von Wahlen, sind ge- 
wisse Personen behindert, z. B. unter Vormund- 
schaft Stehende, nicht im Vollbesitz der bürger- 
lichen Ehrenrechte Befindliche, Kridare. 
Verloren wird das Bürgerrecht infolge Ver- 
lustes der Mecklenburgischen Staatsangehörigkeit, 
ferner auch durch Übersiedlung an einen anderen 
Ort. 
Dem von früheren Zeiten neben dem Bürger- 
recht bestehenden \besonderen Einwohnerrecht 
(Befugnis zur häuslichen Niederlassung und zur 
Verheiratung, sowie Anspruch auf Unterstützung) 
ist seine Bedeutung durch die Gesetze über die 
Freizügigkeit und den Unterstützungswohnsitz ent- 
zogen worden. 
Juden werden zum Erwerbe des Bürger- (und 
Einwohner) rechts in den Städten unter denselben 
Bedingungen und zu denselben Rechtsfolgen wie 
die Christen zugelassen (V. O., betreffend die 
rechtlichen Verhältnisse der Juden, vom 23. Januar 
1868 $ 1). In den Jahren 1878-1883 fanden auf 
den Landtagen Verhandlungen zwischen der Re- 
sierung und den Ständen über die Regelung des 
Bürgerrechts in den Städten im Wege der Landes- 
gesetzgebung statt. Die Verhandlungen waren 
jedoch infolge des Widerstandes der Landschaft 
erfolglos.
	        
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