Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Drittes Unterkapitel: Der Magistrat. 
$ 30. 
Der Magistrat ist das Willens- und Vertretungs- 
organ der Stadtgemeinde. Er ist das alleinige 
Vertretungsorgan der Korporation, und. nach aussen 
hin nicht beschränkt in seiner Vertretungsmacht, 
wenn auch nach den Bestimmungen der Stadtver- 
fassungen zu gewissen Handlungen der Gemeinde- 
verwaltung die Zustimmung der Gemeindeaus- 
schüsse erforderlich ist. Derartige Mitbeschluss- 
rechte der Ausschüsse sind nur res internae, die 
die Vertretungsmacht des Magistrats nach aussen 
nicht tangieren. Anders allerdings, wenn stadt- 
verfassungsmässig das Mitbeschlussrecht des Aus- 
schusses nicht bloss ein internum der städtischen 
Verfassung ist, sondern auch die Vertretungs- 
stellung des Magistrates moderiert. Derartige 
statutarische Bestimmungen sind mir jedoch nicht 
bekannt. 
Der Magistrat besteht aus einem oder mehreren 
Bürgermeistern und mehreren Ratmannen (Rats- 
herren, Senatoren). Die Bürgermeister sind durch- 
weg Rechtsgelehrte, welche die Befähigung zum 
Richteramte erlangt haben. Dies mit Rücksicht auf 
die Tätigkeit in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
welche den Städten in grossem Umfange zusteht 
($ 121 d. W.). Gesetzliche Normen über die Vor- 
bildung der Bürgermeister fehlen zwar, doch hat 
die Grossherzogliche Regierung, gelegentlich der 
Beratungen über die A. V. z. B.G.B., ihre Auf- 
fassung dahin ausgesprochen, dass grundsächlich 
zu Bürgermeistern nur Rechtskundige, welche die 
zweite juristische Prüfung bestanden haben, zu
	        
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