Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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ernennen seien. In den beiden WVorderstädten 
($ 37 d. W.) Güstrow und Parchim wirken je zwei 
rechtsgelehrte Bürgermeister, in der Seestadt 
Rostock zwei rechtsgelehrte und ein kaufmännischer, 
in der Seestadt Wismar ein rechtsgelehrter und 
ein kaufmännischer. Die Ratsherren in den 
kleineren Städten sind nicht rechtsgelehrt, in den 
grösseren teils rechtsgelehrt, teils nicht. Die Zahl 
der Ratsherren schwankt nach der Grösse der 
Stadt zwischen zwei und zehn. In der Seestadt 
Rostock erfolgen Magistratswahlen durch die Mit- 
glieder der Bürgervertretung (V.O. vom 7. Mai 
1887). In der Seestadt Wismar schlägt die Bürger- 
schaft durch ihren Ausschuss drei oder vier Per- 
sonen vor, aus denen der Magistrat das neue Mit- 
glied erwählt. (Stadtverfassung vom 29. Dezember 
1830, abgeändert durch V. O. vom 19. August 
1874.) Landesherrlicher Bestätigung bedürfen die 
Gewählten nicht. In den Landstädten werden die 
Magistratsmitglieder teils von der Landesherrschaft 
ernannt, teils durch die Magistrate oder Bürger- 
vertretungen gewählt. Die so Gewählten bedürfen 
in einigen Städten landesherrlicher Bestätigung, 
in anderen nicht. 
Viertes Unterkapitel: Der Bürgerausschuss. 
8 31. 
Kontrollorgan der Stadtkorporation als Ver- 
mögenssubjekts ist ein von den Bürgern gewählter 
Ausschuss. Dieser Ausschuss, »Bürgerschafte«, 
»Bürgerausschuss«, »Bürgervertretung«, »Bürger- 
repräsentation« genannt, besteht aus 6—60 Per- 
sonen (Bürgerrepräsentanten, Bürgervorsteher,
	        
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