76
ernennen seien. In den beiden WVorderstädten
($ 37 d. W.) Güstrow und Parchim wirken je zwei
rechtsgelehrte Bürgermeister, in der Seestadt
Rostock zwei rechtsgelehrte und ein kaufmännischer,
in der Seestadt Wismar ein rechtsgelehrter und
ein kaufmännischer. Die Ratsherren in den
kleineren Städten sind nicht rechtsgelehrt, in den
grösseren teils rechtsgelehrt, teils nicht. Die Zahl
der Ratsherren schwankt nach der Grösse der
Stadt zwischen zwei und zehn. In der Seestadt
Rostock erfolgen Magistratswahlen durch die Mit-
glieder der Bürgervertretung (V.O. vom 7. Mai
1887). In der Seestadt Wismar schlägt die Bürger-
schaft durch ihren Ausschuss drei oder vier Per-
sonen vor, aus denen der Magistrat das neue Mit-
glied erwählt. (Stadtverfassung vom 29. Dezember
1830, abgeändert durch V. O. vom 19. August
1874.) Landesherrlicher Bestätigung bedürfen die
Gewählten nicht. In den Landstädten werden die
Magistratsmitglieder teils von der Landesherrschaft
ernannt, teils durch die Magistrate oder Bürger-
vertretungen gewählt. Die so Gewählten bedürfen
in einigen Städten landesherrlicher Bestätigung,
in anderen nicht.
Viertes Unterkapitel: Der Bürgerausschuss.
8 31.
Kontrollorgan der Stadtkorporation als Ver-
mögenssubjekts ist ein von den Bürgern gewählter
Ausschuss. Dieser Ausschuss, »Bürgerschafte«,
»Bürgerausschuss«, »Bürgervertretung«, »Bürger-
repräsentation« genannt, besteht aus 6—60 Per-
sonen (Bürgerrepräsentanten, Bürgervorsteher,