Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Ausschussbürger).. Der Wahlmodus ist ein über- 
aus verschiedener. Sehr verschiedenartig gestaltet 
sind auch die Befugnisse des Bürgerausschusses. 
Er hat neben dem Magistrate ein Mitbeschluss- 
recht bei allen »Hauptmassregeln der Verwaltung« 
(Bestimmungen zur Städteordnung vom 20. August 
1827 Ziff. 23b) z. B. Aufstellung des Jahresetats, 
Aufnahme von Anleihen, Bestimmung der Be- 
amtenbesoldungen. Ferner hat er ein Recht auf 
Zuziehung von ihm gewählter Deputierten zu ge- 
wissen Zweigen der laufenden Verwaltung. Er 
überwacht den Vermögensbestand der Stadt. 
Differenzen zwischen dem Magistrate, als Ver- 
tretungsorgan, und dem Bürgerausschuss, als 
Kontrollorgan der Stadtkorporation, über die ver- 
fassungsmässigen Befugnisse beider werden durch 
das Staatsministerium entschieden (V.O. betr. die 
Organisation der Ministerien vom 4. April 1853 
s$ 10 Ziff. Ia). Für die Landstädte trifft $ 369 
L.G.G.E.V. die Bestimmung, dass Streitigkeiten, 
welche zwischen den Bürgerschaften unter sich 
und mit ihren Magistraten vorfallen, durch die 
einem Ratsmitgliede der Vorderstadt ($ 37 d. W.), 
wohin die Landstadt gehört, anzutragende Kom- 
mission im Wege der Güte »mit höchstem Fleiss« 
geschlichtet werden sollen. 
Fünftes Unterkapitel: Obrigkeitliche Stellung der 
Städte. — Landesherrliche Oberaufsicht. 
8 32. 
Die Städte sind landesverfassungsmässig im 
Besitze von Landstandschaft und Lokalobrigkeit. 
Die lokalobrigkeitliche Gewalt wird durch den
	        
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