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Ausschussbürger).. Der Wahlmodus ist ein über-
aus verschiedener. Sehr verschiedenartig gestaltet
sind auch die Befugnisse des Bürgerausschusses.
Er hat neben dem Magistrate ein Mitbeschluss-
recht bei allen »Hauptmassregeln der Verwaltung«
(Bestimmungen zur Städteordnung vom 20. August
1827 Ziff. 23b) z. B. Aufstellung des Jahresetats,
Aufnahme von Anleihen, Bestimmung der Be-
amtenbesoldungen. Ferner hat er ein Recht auf
Zuziehung von ihm gewählter Deputierten zu ge-
wissen Zweigen der laufenden Verwaltung. Er
überwacht den Vermögensbestand der Stadt.
Differenzen zwischen dem Magistrate, als Ver-
tretungsorgan, und dem Bürgerausschuss, als
Kontrollorgan der Stadtkorporation, über die ver-
fassungsmässigen Befugnisse beider werden durch
das Staatsministerium entschieden (V.O. betr. die
Organisation der Ministerien vom 4. April 1853
s$ 10 Ziff. Ia). Für die Landstädte trifft $ 369
L.G.G.E.V. die Bestimmung, dass Streitigkeiten,
welche zwischen den Bürgerschaften unter sich
und mit ihren Magistraten vorfallen, durch die
einem Ratsmitgliede der Vorderstadt ($ 37 d. W.),
wohin die Landstadt gehört, anzutragende Kom-
mission im Wege der Güte »mit höchstem Fleiss«
geschlichtet werden sollen.
Fünftes Unterkapitel: Obrigkeitliche Stellung der
Städte. — Landesherrliche Oberaufsicht.
8 32.
Die Städte sind landesverfassungsmässig im
Besitze von Landstandschaft und Lokalobrigkeit.
Die lokalobrigkeitliche Gewalt wird durch den