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Verfassung einer jeden Stadt, jährlich aufge-
nommen und sodann binnen vier Wochen mit den
Aufnahmeprotokollen und Belegen an die Ober-
aufsichtsbehörde eingesandt, und nach genommener
Einsicht, mit den etwaigen Erinnerungen dagegen,
zurückgeschickt werden; deren Umfang und
Grenzen sich aus dem allgemeinen Oberaufsichts-
rechte ergeben (ebenda Ziff. 14).
Dem einzelnen Bürger und Einwohner der
Städte stehen staatsrechtliche Befugnisse nicht zu.
Die der Stadt als solcher gebührende Landstand-
schaft erscheint als Personalvertretung der
städtischen Bürger und Einwohner der Landes-
herrschaft gegenüber ($ 35 d. W.).
Dritter Unterabschnitt: Die Seestädte Rostock und
Wismar.
$ 33.
Die beiden obengenannten Seestädte des Gross-
herzogtums haben sich von den Zeiten der Hansa
her eine gewisse Sonderstellung zu wahren ge-
wusste Wismar wurde von der Landesherr-
schaft nach langen Kämpfen nahezu vollständig
unterworfen, so dass heute die landesherrliche
Gewalt hier nur durch wenige konservierte Rechte
und Privilegien beschränkt ist ($$ 30, 58, 99, 107,
119, 147, 152 d. W.). Dagegen hat Rostock
noch heute in vielen Beziehungen die Stellung
einer Republik in Staate. Im Erbvertrag vom
21. September 1573, durch den die Kämpfe mit
der Landesherrschaft abgeschlossen wurden, er-
kannte die Stadt an, dass sie »den Herzogen zu
Mecklenburg eigentümlich zuständig, und dass