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Bürgermeister, Rat und Gemeinde Ihrer Fürst-
lichen Gnaden Erbuntertanen seien, auch Ihre
Fürstlichen Gnaden für ihren Landesfürsten, Erb-
herrn und von Gott geordnete Obrigkeit jederzeit
zu ehren und zu halten schuldig, und demnach
Ihren Fürstlichken Gnaden alleruntertänigen Ge-
horsam leisten und erzeigen, sich auch künftiglich
in keinerlei Weise und Wege, so zu Abbruch und
Verschmälerung Ihrer Fürstlichen Gnaden landes-
fürstlichen Hoheit, Obrigkeit und Gerechtigkeit ge-
reichen möchte, widersetzen sollen, noch wollen.«
Dagegen versprach die Landesherrschaft, »Bürger-
meister, Rat und Gemeinde, als ihre getreuen Erb-
untertanen, bei ihren habenden wohlhergebrachten
Privilegien, auch Hab und Gütern, gnädiglich
lassen und schützen zu wollen.« Die Privilegien
Rostocks wurden späterhin noch mehrfach vertrag-
lich anerkannt, insbesondere durch den Erbvertrag
vom 13. Mai 1788. Als Privilegien kommen vor
allen folgende in Betracht: Die Bürgermeister,
Ratsherren und die städtischen Beamten bedürfen
keiner Bestätigung durch die Landesregierung, die
Stadt kennt keine Kontrolle ihrer Verwaltung und
Prüfung der Stadtrechnungen durch Regierungs-
behörden; der Stadtetat und die Stadtbeschlüsse
über die Besteuerung bedürfen nicht der Geneh-
migung der Regierung; die freie Polizeigewalt
(jus politiae) ist (durch $ 131 des Erbvertrages
vom 13. Mai 1788) garantiert; ins Landtagsdirek-
torium und in den Engeren Ausschuss von Ritter-
und Landschaft sendet die Seestadt einen Depu-
tierten. Ferner vergl. $$ 58, 99, 107, 119, 147,
152 d. W. Nur im Falle des Missbrauchs der
obrigkeitlichen Gewalt durch die Stadtbehörden