Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä&L. 095 
Vermögens; andererseits ist er aber auch jeder Verbindlich- 
keit zur Tragung der auf diesem Vermögen ruhenden Aus- 
gaben und Leistungen (z. B. Wittum, Apanagen) enthoben, 
wie auch der Landesherr auf jede Beihilfe zu deren Be- 
streitung aus Landesmitteln, insbesondere auch auf die 
früher bewilligten Sustentationsgelder verzichtet hat. Damit 
ist der unterm 30. Juni 1851 zwischen dem Staate und der 
landesherrlichen Familie abgeschlossene Vertrag über die 
Abtretung der Nutznießung des Kammervermögens an den 
Staat gegen Gewährung einer Zivilliste erloschen. 
Das Kammervermögen ist seinem Umfange nach durch 
das Verfassungsgesetz festgelegt. Es wird durch die Fürst- 
liche Kammer, die in Greiz ihren Sitz hat und der Behörden- 
eigenschaft innewohnt, verwaltet, und zwar völlig unab- 
hängig von der Landesregierung, einer anderen: Staats- 
behörde oder der Landesvertretung. Hinsichtlich der 
Verfügung über seine Substanz sowie seine Benutzung 
und Verwaltung sind allein die im agnatischen Verhält- 
nisse und in den Haus- und Familienverträgen des 
Reußischen Gesamthauses begründeten Verpflichtungen für 
den Landesherrn maßgebend. Die entgegenstehenden Be- 
stimmungen des Landesgrundgesetzes vom 15. März 1809 
sind durch die Verfassung außer Kraft gesetzt. Ein be- 
sonderes Hausgesetz für die ältere Linie Reuß besteht 
nicht; das Hausgesetz der jüngeren Linie Reuß ist allein 
für diese maßgebend. 
Am 21. April 1863 ist zwischen der Landesregierung 
und der Kammer ein nicht veröffentlichter Vertrag — sog. 
Intradenvertrag — geschlossen worden über eine Ent- 
schädigung, die vom Staat an die Kammer als Entgelt für 
die Überlassung einer Reihe von Einkünften zu zahlen ist. 
Zu den landesherrlichen Regalien gehört kraft des 
vom Kaiser Friedrich I. bereits im Januar 1232 den Vor- 
fahren in der Staatsregierung darüber erteilten Diploms 
und des uralten Herkommens der Bergbau (Bergregal).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.