08 Besonderer Teil.
18. Mai 1870 ist auch zur Herstellung und Unterhaltung
von Eisenbahnen, zu deren Erbauung landesherrliche Ge-
nehmigung erteilt worden ist, sowie zu genehmigten
Änderungen und Erweiterungen derselben das erforder-
liche öffentliche und private Eigentum mit Einschluß von
Gebäuden und. Zubehörungen sowie von Rechten und
Gerechtigkeiten nach den Vorschriften jenes Gesetzes und
zwar an denjenigen abzutreten, welchem die Befugnis zur
Herstellung und zum Betriebe der Bahn von dem Landes-
herrn zugestanden worden ist. Schließlich ist auch den
Ortsgemeinden durch das Gesetz vom 4. November 1871
nachgelassen, in ihren Lokalbauordnungen über die Ab-
tretung von Grundeigentum sowie über die Abtretung
und Duldung dinglicher Dienstbarkeiten zur Anlegung
und Durchführung neuer bzw. zur Verbreiterung, Gerade-
legung oder Fortsetzung schon bestehender, für den
inneren Ortsverkehr bestimmter Straßen, Wege und Plätze
sowie zur Anlegung von Kirchen und öffentlichen Schulen
für den Fall Bestimmungen zu treffen, daß die Ausführung
eines solchen Bauvorhabens durch das Vorhandensein eines
dringenden Ortsbedürfnisses bedingt wird. Das bei den
Abtretungen zu beobachtende Verfahren ist in den bereits
erwähnten Verordnungen und Gesetzen geregelt.
Jeder Volksgenosse hat das Recht, über ein gesetz-
oder ordnungswidriges Verfahren einer Behörde bei deren
vorgesetzten Behörde bis hinauf zur obersten Behörde des
Landes schriftlich Beschwerde zu führen und, falls er von
der letzten abschlägig beschieden worden ist, seine Be-
schwerde der Landesvertretung zum Zwecke der ver-
fassungsmäßigen Behandlung ($ 56) vorzulegen. Jedoch
ist es nach dem Gesetz vom 3. Januar 1883 Versamm-
lungen! nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in Masse
oder durch eine Abordnung von mehr als fünf Personen
zu überbringen. Wer sich in seinen „Rechten“ durch einen
Akt der Landesverwaltung verletzt fühlt, dem steht der
Rechtsweg offen. Ob dieser auch für die Geltendmachung
öffentlicher Rechte gegeben ist, ist eine Streitfrage.
ıM.E. aufgehoben durch das Reichsvereinsgesetz vom
19. April 1908 vgl. $ 56 a. E..