Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß &L. 99
Bezüglich des Erwerbs und. Verlustes der Staats-
angehörigkeit gelten auch hier die Ausführungen im $ 9.
Zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörig-
keitsausweisen ist nur die Landesregierung zuständig.
Ebenfalls durch diese erfolgt die Aufnahme, Naturalisation
und Entlassung eines Staatsangehörigen.
8 48.
Die Staatsdiener.
Grundlegend für das Verhältnis der Staatsdiener zum
Staate ist das Gesetz vom 2. April 1860. Staatsdiener sind
alle, die auf ein beständiges, öffentliches Amt im unmittel-
baren Staatsdienst entweder gegen eine bestimmte, aus
Staatskassen gewährte jährliche Besoldung eingesetzt sind
oder für ihre Dienste aus Staatskassen Vergütungen er-
halten, welche zwar keine bestimmte jährliche Besoldung
darstellen, aber eine der Regierung zustehende Ver-
anschlagung der betreffenden jährlichen Einnahmen ge-
statten. Die Anstellung aller Staatsdiener erfolgt durch
den Landesherrn vermittelst eines von der Landesregierung
auszuhändigenden Dekrets, in dem der mit der Stelle ver-
bundene Dienstgenuß aufzuführen ist. Die Anstellung ist
außer bei den richterlichen Beamten in der Regel während
des ersten Jahres widerruflich. Nur solche, deren Dienst-
verrichtungen eine höhere wissenschaftliche Ausbildung
nicht in Anspruch nehmen, können gegen vierteljährliche
Aufkündigung angestellt werden und unterliegen in ver-
schiedener Hinsicht besonderen Bestimmungen. Jeder
Staatsdiener hat bei seinem ersten Eintritt in den Staats-
dienst eidlich anzugeloben,
daß er der durchlauchtigsten Landesherrschaft treu und
gehorsam sein, die Landesgesetze streng beobachten, das
ihm übertragene sowie jedes künftig ihm zu übertragende
Amt und jede Verrichtung im Öffentlichen Dienste unter
genauer Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und den
Anordnungen seiner Vorgesetzten gemäß nach seinem
besten Wissen und Gewissen verwalten und sich allent-
halben so betragen wolle, wie es einem treuen, redlichen
und gewissenhaften Staatsdiener gebühre,
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