Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß &L. 99 
Bezüglich des Erwerbs und. Verlustes der Staats- 
angehörigkeit gelten auch hier die Ausführungen im $ 9. 
Zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörig- 
keitsausweisen ist nur die Landesregierung zuständig. 
Ebenfalls durch diese erfolgt die Aufnahme, Naturalisation 
und Entlassung eines Staatsangehörigen. 
8 48. 
Die Staatsdiener. 
Grundlegend für das Verhältnis der Staatsdiener zum 
Staate ist das Gesetz vom 2. April 1860. Staatsdiener sind 
alle, die auf ein beständiges, öffentliches Amt im unmittel- 
baren Staatsdienst entweder gegen eine bestimmte, aus 
Staatskassen gewährte jährliche Besoldung eingesetzt sind 
oder für ihre Dienste aus Staatskassen Vergütungen er- 
halten, welche zwar keine bestimmte jährliche Besoldung 
darstellen, aber eine der Regierung zustehende Ver- 
anschlagung der betreffenden jährlichen Einnahmen ge- 
statten. Die Anstellung aller Staatsdiener erfolgt durch 
den Landesherrn vermittelst eines von der Landesregierung 
auszuhändigenden Dekrets, in dem der mit der Stelle ver- 
bundene Dienstgenuß aufzuführen ist. Die Anstellung ist 
außer bei den richterlichen Beamten in der Regel während 
des ersten Jahres widerruflich. Nur solche, deren Dienst- 
verrichtungen eine höhere wissenschaftliche Ausbildung 
nicht in Anspruch nehmen, können gegen vierteljährliche 
Aufkündigung angestellt werden und unterliegen in ver- 
schiedener Hinsicht besonderen Bestimmungen. Jeder 
Staatsdiener hat bei seinem ersten Eintritt in den Staats- 
dienst eidlich anzugeloben, 
daß er der durchlauchtigsten Landesherrschaft treu und 
gehorsam sein, die Landesgesetze streng beobachten, das 
ihm übertragene sowie jedes künftig ihm zu übertragende 
Amt und jede Verrichtung im Öffentlichen Dienste unter 
genauer Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und den 
Anordnungen seiner Vorgesetzten gemäß nach seinem 
besten Wissen und Gewissen verwalten und sich allent- 
halben so betragen wolle, wie es einem treuen, redlichen 
und gewissenhaften Staatsdiener gebühre, 
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