Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

100 Besonderer Teil. 
Außerdem hat jeder, dem ein Richteramt übertragen 
wird, bei seinem Dienstantritt zu beschwören, 
‘daß er bei Ausübung des Richteramts jedermann gleiches 
Recht ohne Ansehen der Person angedeihen, auch sich 
davon durch keinerlei Ursache abhalten lassen wolle, 
Durch die Anstellung wird jeder Staatsdiener Staats- 
angehöriger des Fürstentums und zugleich in das durch 
das Staatsdienergesetz und seine Nachtragsgesetze geregelte 
persönliche Abhängigkeitsverhältnis zum Staate gebracht, 
das am besten dadurch zum Ausdruck kommt, daß ein 
Staatsdiener sich der Untersuchung und Beobachtung 
seitens ‘der dazu von der betreffenden Behörde beauf- 
tragten Ärzte unweigerlich zu unterwerfen hat, wenn es 
sich darum handelt, daß ihm von seiner Anstellungsbehörde 
der Eintritt seiner zeitweiligen oder dauernden Dienst- 
untauglichkeit oder der Wiedereintritt seiner Diensttaug- 
lichkeit nachgewiesen werden soll. 
Jeder Staatsdiener ist für seine Dienstleistung verant- 
wortlich und kann gerichtlich wegen seiner Amtshandlungen 
verfolgt werden, ohne daß es dazu zuvor der Genehmigung 
der vorgesetzten Dienstbehörde bedürfte. Die Verfolgung 
kann auf straf- wie zivilrechtlichem Gebiete erfolgen. 
Nebenbei haftet auch der Staat — ebenso wie die Orts- 
gemeinden ($ 49) und anderen Kommunalverbände — für den 
von seinen Beaniten in Ausübung der diesen anvertrguten Ge- 
walt zugefügten Schaden wie ein Bürge gegenüber demjenigen 
bzw. gegenüber den Rechtsnachfolgern desjenigen, der aus 
jener Schadenszufügung einen Ersatzanspruch nach $ 839 
BGB. herleitet. Nur hinsichtlich der in Hinterlegungs- 
und Grundbuchsachen zum Schadensersatz verpflichtenden 
Handlungen eines Beamten tritt der Staat unmittelbar an 
jenes Stelle dem Verletzten bzw. dessen Rechtsnachfolgern 
gegenüber für den Schaden ein. In solchen Fällen kann 
aber der Staat seinen Rückgriff gegen den schuldigen Be- 
amten nehmen. 
Jedes Amtsvergehen kann auch eine Verfolgung des 
Beamten auf dem Wege des Disziplinarverfahrens 
nach sich ziehen; er ist je nach der Schwere seiner Hand- 
lungen folgenden Disziplinarstrafen ausgesetzt: einem münd-
	        
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