Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

102 Besonderer Teil. 
Bezüglich der Versetzung von Staatsdienern in den Anklage- 
zustand ($ 56) wegen verschuldeter Verfassungsverletzung 
und der Errichtung eines Gerichtshofs für solche An- 
klagefälle ist in der Verfassung vorbehalten, das Ent- 
sprechende durch die Gesetzgebung zu ordnen und aus- 
zuführen. 
Die Staatsdiener haben aber auch Rechte gegenüber 
dem Staate, nämlich einen Anspruch auf Gehalt, Warte- 
geld, Pension, Tagegelder und anderes; ebenso stehen 
den Witwen und minderjährigen Waisen der Beamten 
Ansprüche auf Pension gegen den Staat zu. Eine Auf- 
rechnung gegenüber diesen Ansprüchen ist nur insoweit zu- 
lässig, als sie der Pfändung unterliegen. Jene Ansprüche 
im einzelnen zu erörtern, würde hier nicht angängig 
sein, da sie für die Allgemeinheit ohne Interesse sind. 
Nur sei noch erwähnt, daß im Anschluß an das BReichs- 
militärgesetz, nach welchem Reichs-, Staats- und Kom- 
munalbeamte durch ihre Einberufung zum Militärdienst 
in ihrem bürgerlichen Dienstverhältnisse keinen Nachteil 
erleiden sollen, auf Grund der Regierungsverordnung vom 
3. Januar 1839 .den mittel- und unmittelbaren Staatsbeamten 
(also auch den Gemeindebeamten), welche infolge einer 
Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum Militär- 
dienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Zivil- 
stellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, die Erhaltung 
ihrer Zivilstellung, ihres Gehaltes, Wartegelds und. ihrer 
Pension unter den in jener Verordnung näher angegebenen 
Bestimmungen gewährleistet worden ist. 
Das Zivilstaatsdienergesetz mit seinen Ergänzungs- und 
Nachtragsgesetzen findet auch Anwendung auf diejenigen 
Beamten, denen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren 
Staatsbeamten ausdrücklich beigelegt sind. Nicht dagegen 
auf die Geistlichen und Lehrer bei höheren und niederen 
Unterrichtsanstalten. Bezüglich dieser vgl. $ 68. 
8 49. 
Die Ortsgemeinden. 
Nach der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871, die 
in wesentlichen Punkten durch das Gesctz vom 6. Mai 1384
	        
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