104 Besonderer Teil.
drohung einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. in den Städten
und bis zu 30 Mk. in den Ortschaften des platten Landes
erlassen. Die angedrohten Strafen sind in den Ortschaften
des platten Landes von dem Landratsamt ($ 59, in den
Städten von dem Gemeindevorstand mittelst schriftlicher
Verfügung festzusetzen.
Die Ortsgemeinden haben auch das Recht, in dem
gleichen Umfange und unter denselben Voraussetzungen
wie die Ortsgemeinden der jüngeren Linie Reuß ($ 11)
Ortsstatuten zu errichten. Deren Prüfung erfolgt nach
Vorlegung seitens”der Aufsichtsbehörde durch die Landes-
regierung und ihre Bestätigung durch den Landesherrn.
Die Ortsgemeinden haben endlich das Recht, die zur
Erfüllung der Gemeindezwecke erforderlichen Mittel, soweit
solche nicht durch den Abwurf des Gemeindevermögens
gedeckt werden, durch Besteuerung der Gemeinde-
mitglieder und — sofern es sich um Abgaben von Grund-
besitz im Gemeindebezirk dreht — der Flurgenossen auf-
zubringen, wie auch persönliche Dienstleistungen von den
Ortsbewohnern zu fordern.
Gegenüber diesen den Gemeinden, als Inhaberinnen
der ihnen vom Staate übertragenen Herrschergewalt zu-
stehenden Rechten stehen ihre aus ihrem Untertanen-
verhältnis zum Staate entspringenden Pflichten, die denen
der Gemeinden der jüngeren Linie Reuß ($ 11) entsprechen.
Ein Gemeindebezirk umfaßt den ganzen innerhalb
eines Ortes oder dessen Flurmarkung oder innerhalb der
etwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten mehreren Orte
und Fluren gelegene Gebiet. Jedes Grundstück im Staats-
gebiet muß einem Gemeindebezirk angehören. — abgesehen
von den Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Be-
nutzung des Landesfürsten überwiesen sind, wie die fürst-
lichen Schlösser und dazu gehörigen Wirtschaftsgebäude
und Gärten (vgl. unten). Als besondere Gemeindebezirke
gelten die exkommunalisierten Rittergüter, als welche nur
solche Rittergüter in Betracht kommen, deren Besitzer
einen Rittersitz im) Fürstentum innehat ($ 5l), sowie die
Kammergüter und das Untergreizer Waldhaus mit Kalk-
hütte. Innerhalb des ritterschaftlichen Gemeindebezirks