Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

104 Besonderer Teil. 
drohung einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. in den Städten 
und bis zu 30 Mk. in den Ortschaften des platten Landes 
erlassen. Die angedrohten Strafen sind in den Ortschaften 
des platten Landes von dem Landratsamt ($ 59, in den 
Städten von dem Gemeindevorstand mittelst schriftlicher 
Verfügung festzusetzen. 
Die Ortsgemeinden haben auch das Recht, in dem 
gleichen Umfange und unter denselben Voraussetzungen 
wie die Ortsgemeinden der jüngeren Linie Reuß ($ 11) 
Ortsstatuten zu errichten. Deren Prüfung erfolgt nach 
Vorlegung seitens”der Aufsichtsbehörde durch die Landes- 
regierung und ihre Bestätigung durch den Landesherrn. 
Die Ortsgemeinden haben endlich das Recht, die zur 
Erfüllung der Gemeindezwecke erforderlichen Mittel, soweit 
solche nicht durch den Abwurf des Gemeindevermögens 
gedeckt werden, durch Besteuerung der Gemeinde- 
mitglieder und — sofern es sich um Abgaben von Grund- 
besitz im Gemeindebezirk dreht — der Flurgenossen auf- 
zubringen, wie auch persönliche Dienstleistungen von den 
Ortsbewohnern zu fordern. 
Gegenüber diesen den Gemeinden, als Inhaberinnen 
der ihnen vom Staate übertragenen Herrschergewalt zu- 
stehenden Rechten stehen ihre aus ihrem Untertanen- 
verhältnis zum Staate entspringenden Pflichten, die denen 
der Gemeinden der jüngeren Linie Reuß ($ 11) entsprechen. 
Ein Gemeindebezirk umfaßt den ganzen innerhalb 
eines Ortes oder dessen Flurmarkung oder innerhalb der 
etwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten mehreren Orte 
und Fluren gelegene Gebiet. Jedes Grundstück im Staats- 
gebiet muß einem Gemeindebezirk angehören. — abgesehen 
von den Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Be- 
nutzung des Landesfürsten überwiesen sind, wie die fürst- 
lichen Schlösser und dazu gehörigen Wirtschaftsgebäude 
und Gärten (vgl. unten). Als besondere Gemeindebezirke 
gelten die exkommunalisierten Rittergüter, als welche nur 
solche Rittergüter in Betracht kommen, deren Besitzer 
einen Rittersitz im) Fürstentum innehat ($ 5l), sowie die 
Kammergüter und das Untergreizer Waldhaus mit Kalk- 
hütte. Innerhalb des ritterschaftlichen Gemeindebezirks
	        
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