Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß & L. 107
. mitglied. beauftragt hat; im Falle’ jenes Vorbehaltes aber,
wenn die Entrichtung der Gemeindeleistungen während
drei Jahren nach dem Wegzug unterblieben und die Ent-
ziehung des Bürgerrechtes vorher angedroht worden ist.
Unter Sehutzgenossen versteht die Gremeindeord-
nung diejenigen, welche, ohne das Bürgerrecht erworben
zu haben, Mitglieder der Gemeinde sind. Nicht zu den
Gemeindemitgliedern zählt die Gemeindeordnung die Flur-
genossen, das heißt diejenigen, welche nur durch den
Besitz von Grundstücken innerhalb des Gemeindebezirks
zu der Gemeinde in Beziehung stehen.
Die Rechte und Pflichten der zur Gemeinde staats-
rechtlich in Beziehung stehenden Personen sind die
folgenden:
In den Gemeinden, in welchen ein Ortsbürgerrecht
nicht besteht, haben die Gemeindemitglieder die Rechte
und Pflichten der Gemeindebürger. Nur setzt das Recht
auf Abstimmung in Gemeindeangelegenheiten sowie das
passive Wahlrecht bei ihnen die Staatsangehörigkeit in
einem deutschen Gliedstaate sowie den eigentümlichen
Besitz eines Wohngebäudes oder statt dessen den wesent-
lichen Wohnsitz im Gemeindebezirk während eines Zeit-
raums von wenigstens drei Jahren voraus. Andererseits
haben sie aber keine Verpflichtung, Gemeindeämter zu
übernehmen, |
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Gemeinde-
bürger, Schutz- und Flurgenossen gelten die Ausführungen
im $ 11.
IV. Die Staatsregierung.
8 50.
A. Regierungsorgane, Oberste Leitung der
Staatsregierung.
Die oberste Leitung der Staatsregierung liegt in den
Händen des Landesherrn; sie ist den Haus- und Familien-
verträgen des Gesamthauses Reuß gemäß erblich im
Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt und