Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß & L. 107 
. mitglied. beauftragt hat; im Falle’ jenes Vorbehaltes aber, 
wenn die Entrichtung der Gemeindeleistungen während 
drei Jahren nach dem Wegzug unterblieben und die Ent- 
ziehung des Bürgerrechtes vorher angedroht worden ist. 
Unter Sehutzgenossen versteht die Gremeindeord- 
nung diejenigen, welche, ohne das Bürgerrecht erworben 
zu haben, Mitglieder der Gemeinde sind. Nicht zu den 
Gemeindemitgliedern zählt die Gemeindeordnung die Flur- 
genossen, das heißt diejenigen, welche nur durch den 
Besitz von Grundstücken innerhalb des Gemeindebezirks 
zu der Gemeinde in Beziehung stehen. 
Die Rechte und Pflichten der zur Gemeinde staats- 
rechtlich in Beziehung stehenden Personen sind die 
folgenden: 
In den Gemeinden, in welchen ein Ortsbürgerrecht 
nicht besteht, haben die Gemeindemitglieder die Rechte 
und Pflichten der Gemeindebürger. Nur setzt das Recht 
auf Abstimmung in Gemeindeangelegenheiten sowie das 
passive Wahlrecht bei ihnen die Staatsangehörigkeit in 
einem deutschen Gliedstaate sowie den eigentümlichen 
Besitz eines Wohngebäudes oder statt dessen den wesent- 
lichen Wohnsitz im Gemeindebezirk während eines Zeit- 
raums von wenigstens drei Jahren voraus. Andererseits 
haben sie aber keine Verpflichtung, Gemeindeämter zu 
übernehmen, | 
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Gemeinde- 
bürger, Schutz- und Flurgenossen gelten die Ausführungen 
im $ 11. 
IV. Die Staatsregierung. 
8 50. 
A. Regierungsorgane, Oberste Leitung der 
Staatsregierung. 
Die oberste Leitung der Staatsregierung liegt in den 
Händen des Landesherrn; sie ist den Haus- und Familien- 
verträgen des Gesamthauses Reuß gemäß erblich im 
Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt und
	        
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