Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

‚Allgemeiner Teil. 3 
Das im Jahre 1692 von Heinrich I. zu Schleiz für seinen 
zweiten Sohn gestiftete und noch blühende Paragiat 
Köstritz hat nie eine staatliche Selbständigkeit und nur 
gewisse Ehrenrechte erlangt. Das Haupt dieser Paragiats- 
linie führt in neuerer Zeit den Titel: Fürst Reuß- 
Köstritz. 
82, 
Das staatsrechtliche Verhältnis der Fürsten- 
tümer Reuß zu dem Deutschen Reiche. 
Die Fürstentümer Reuß (Greiz, Schleiz, Ebersdorf und 
Lobenstein) sind im Jahre 1897 dem Rheinbunde und 1815 
dem Deutschen Bunde beigetreten. Aus: diesem ist die 
jüngere Linie Reufs unmittelbar nach dem Austritt von 
Preußen wieder ausgeschieden und auf Grund eines Ver- 
trags seines Landesherrn mit Preußen dem Norddeutschen 
Bunde beigetreten. Der Beitritt des Fürstentums Reuß 
älterer Linie zum Norddeutschen Bunde ist erst nach der 
Okkupation seines Landes durch Preußen auf Grund des 
förmlichen sogenannten Berliner Friedens vom 26. Sep- 
tember 1866 erfolgt. ‚Gegenwärtig bilden die beiden Fürsten- 
tümer Reuß einen unteilbaren, selbständigen Bestandteil des 
durch den König von Preußeni im Namen des Norddeutschen 
Bundes und durch die süddeutschen Monarchen geschlossenen 
— wie die Reichsverfassung vom 16. April 1871 sagt — 
ewigen Bundes zum Schutze des Bundesgebietes und des 
innerhalb desselben gültigen Rechts sowie zur Pflege der 
Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser den Namen 
Deutsches Reich führende Bund ist ein Bundes- 
staat im staatsrechtlichen Sinne. Als Glieder des 
Deutschen Reichs nehmen die beiden Fürstentümer Reuß 
gemeinschaftlich mit den übrigen Gliedstaaten an der Herr- 
schaft über den Bundesstaat teil, üben also die Bundes- 
gewalt aus oder doch mit aus; andererseits. sind sie. aber 
dem Deutschen Reich auch untertan, da der Bundesstaat 
eine Herrschaft über die einzelnen verbundenen Staaten 
aufrichtet, indem er sie in einem bestimmten Umfange zur 
Vornahme bundesstaatlicher Funktionen und zur Duldung 
bundesstaatlicher Tätigkeit innerhalb ihres Gebietes ver- 
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