112 Besonderer Teil.
wählten sowie vier der aus den allgemeinen Wahlen her-
vorgegangenen Abgeordneten bzw. Stellvertretern nach
dem Lose ausgeschieden. Seitdem hat jedesmal nach
weiteren drei Jahren die vorher in ihrer Stelle verbliebene
Hälfte auszuscheiden und wird durch neu ernannte bzw..
gewählte Abgeordnete und deren Stellvertreter ersetzt.
Scheidet ein Abgeordneter oder sein Stellvertreter vor Ab-.
lauf seiner W-ahlperiode infolge- Todes oder aus einem
anderen Grunde aus, so: finden zu seinem Ersatze neue
Ernennungen oder Wahlen statt. Über die Gültigkeit aller
Wahlen entscheidet endgültig der Landtag ($ 52).
Die Wahlen der Abgeordneten und deren Stellvertreter
haben persönlich, schriftlich unter Abgabe von
Stimmenzetteln und geheim zu erfolgen, und zwar ge-
sondert nach den Klassen der Ritterguts- bzw. Gutsbesitzer
und der sonstigen Wahlberechtigten.
Für die Wablen und das Wahlverfahren bhinsicht-
lich der ersteren Klasse gelten die nachfolgenden "be-
sonderen Bestimmungen:
Die Abgeordneten und ihre Stellvertreter werden von
den Wahlberechtigten direkt gewählt mit absoluter
Mehrheit aller abgegebenen Stimmen bzw., wenn eine
solche sich nicht ergibt, durch eine auf die beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben,
zu richtende Stichwahl. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Los, Jeder Wahlberechtigte darf nur eine
Stimme abgeben. Wenn mehrere gemeinschaftlich ein
Gut besitzen, so dürfen sie, auch ‘wenn jedem für seine
Person das aktive Wahlrecht zusteht, dieses nur gemein-
schaftlich durch einen von ihnen und zwar durch denjenigen,
der zum Wahltermine sich eingefunden hat, oder wenn
dies bei mehreren unter ihnen der Fall ist, durch den an
Jahren Ältesten ausüben. An Stelle von Ehefrauen oder
unter väterlicher Gewalt stehenden Kindern, die im Besitze
von Gütern sind, mit denen an sich das Wahlrecht ver-
knüpft ist, üben deren Ehemänner bzw. Väter das aktive
und passive Wahlrecht aus, wenn ihnen die sonst dazu er-
forderlichen Eigenschaften innewohnen. Bei einer Teilung
von Gütern, mit deren Besitz das Wahlrecht verknüpft ist,