314 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
Vereinbarungen zulässig (1214 III), also insbesondre die Abrede, daß der
Gläubiger die Nutzungen unverrechnet an Stelle von Zinsen behalten darf
(sog. antichretischer Pfandvertrag).
4) Das Recht zur Pfandveräußerung zwecks Beitreibung der
Pfandsumme.
§ 244c.
I. 1. Kraft seines Pfandrechts ist der Fahrnispfandgläubiger weiter befugt,
das Pfand zwecks Beitreibung der Pfandsumme käuflich zu
veräußern (1228 1).
a) Der Verkauf, der der Pfandveräußerung zugrunde liegt, geschieht
entweder in einer regelmäßigen oder in einer unregelmäßigen Form.
a) Die regelmäßige Form des Pfandverkaufs ist die einer gewöhnlichen
öffentlichen Versteigerung (1235 I). Der Gläubiger muß diese durch einen zu
Versteigerungen befugten Beamten (Gerichtsvollzieher, Notar) oder einen nicht
beamteten, aber öffentlich bestellten Versteigerer vornehmen lassen (383 III).
Im übrigen ist die Versteigerung aber — im schärfsten Gegensatz zu der Zwangs-
versteigerung eines Pfandgrundstücks — ein reines Privatgeschäft des Gläubigers.
Dem entspricht es, daß der Versteigerungsbeamte nicht im mindesten prüft, ob
dem Gläubiger ein Pfandrecht an den zu verkaufenden Sachen wirklich zusteht
und ob die sonstigen später zu besprechenden Voraussetzungen des Pfandver-
kaufs erfüllt sind, sondern daß er die Verantwortung dafür seinem Auftrag-
geber überläßt. Ebenso stimmt damit überem, daß der Gläubiger zum Pfand-
verkauf keines vollstreckkaren Titels gegen den Pfandschuldner bedarf, sondern
die Versteigerung eigenmächtig anordnen kann.
Beispiel. A. behauptet, an einigen in seinem Besitz befindlichen dem B. gehörigen
Fahrnissachen ein Pfandrecht wegen einer fälligen Summe von 1000 Mk. zu haben: es ist
aber tatsächlich äußerst zweifelhaft, ob sein Pfandrecht überhaupt rechtswirksam besteht oder ob
die Pfandsumme wirklich 1000 Mk. und nicht bloß die Hälfte davon ausmacht oder endlich
ob sein Recht auf die 1000 Mk fällig ist. Hier kann A. alle jene Fragen als Richter in
eigner Sache zu seinen gunsten entscheiden und, auf diese Entscheidung gestützt, den Pfand-
verkauf eigenmächtig vornehmen. Stellt sich später heraus, daß seine Entscheidung eine un-
richtige war, so ist er dem B. nur dann ersatzpflichtig, wenn ihm nachweislich ein Verschulden
zur Last fällt; und darin allein, daß er eine zweifelhafte Rechtsfrage unrichtig entschied oder
daß er den Pfandverkauf nicht bis zur Entscheidung der Frage durch einen unpartetischen
Richter verschob, wird man ein Verschulden des A. nicht notwendig erblicken.
Unzulässig ist es, in dem eben genannten Fall eine Schadensersatzpflicht des schuld-
losen A. durch analoge Anwendung von 231 zu begründen; denn unser Fall und der von
231 sind eben nicht analog. Dagegen wäre es denkbar, als Recht der Wissenschaft (oben
§§ 8, 11) den neuen Sag aufzustellen, daß jeder, der über eine fremde Sache als solche kraft
eines ihm angeblich zustehenden Rechts ohne dringlichen Grund eigenmächtig verfügt, dies
auf eigne Gefahr tut.
6) Als unregelmäßige Formen des Pfandverkaufs läßt das Gesetz die
folgenden drei zu: