Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

114 Besonderer Teil. 
ihre städtischen Wahlbezirke in Betracht. Ihnen können 
durch die Landesregierung auch Beamte anderer Behörden 
zur Unterstützung beigeordnet werden. Zu jeder Wahlhand- 
lung sind wenigstens zwei Urkundspersonen zugleich als 
Beistände der Wahlbehörde zuzuziehen. 
Die Woahltermine sind Öffentlich bekanntzumachen. 
Die Wahl erfolgt innerhalb einer jeden Weahlabteilung 
nach relativer Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen 
entscheidet das Los. Jeder Wähler hat seine Stimme so 
vielen wählbaren Angehörigen seiner Wahlabteilung zu 
geben, als diese Wahlmänner zu wählen hat, und hat die 
sämtlichen Namen der von ibm gewählten Personen auf 
ein und denselben Zettel zu schreiben oder durch eine dazu 
besonders verpflichtete Person schreiben zu lassen. 
Die Landesregierung macht die Namen der als Wahl- 
männer gewählten Personen bekannt und ernennt einen 
oder mehrere Wahlkommissare, die die Wahlen der 
Wahlmänner zu prüfen und die Wahl der Abgeordneten 
bzw. deren Stellvertreter zu leiten haben. Die letztere 
Wall setzt zu ihrer Gültigkeit die Beteiligung von wenigstens 
zwei Drittel aller Wahlmänner voraus und erfolgt nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit. Sämtliche Wahlmänner eines 
Bezirks wählen einen Abgeordneten; dieser braucht nicht 
dem gleichen Bezirk anzugehören. 
Das Wahlergebnis wird durch die Wahlkommissare 
unter Mitwirkung der Wahlmänner festgestellt. 
Die Wahlen zum Ersatze der vor Ablauf der Wahl- 
periode ausscheidenden Abgeordneten und Stellvertreter 
erfolgen durch die Gesamtheit der Wahlmänner (Wahl- 
genossenschaft), die den Ausscheidenden gewählt hatte. 
8 52. 
Der Landtag. 
Die Landesvertretung kann nur in voller landtägiger 
Versammlung (Ständeversammlung) ihre Rechte und Pflichten 
ausüben; sie soll alle drei Jahre zu einem ordentlichen, 
außerdem aber, so oft es nötig ist, zu einem außerordent- 
lichen Landtage nach Greiz oder an einen anderen Ort des 
Fürstentums vom Landesherrn durch Öffentliche Bekannt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.