114 Besonderer Teil.
ihre städtischen Wahlbezirke in Betracht. Ihnen können
durch die Landesregierung auch Beamte anderer Behörden
zur Unterstützung beigeordnet werden. Zu jeder Wahlhand-
lung sind wenigstens zwei Urkundspersonen zugleich als
Beistände der Wahlbehörde zuzuziehen.
Die Woahltermine sind Öffentlich bekanntzumachen.
Die Wahl erfolgt innerhalb einer jeden Weahlabteilung
nach relativer Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen
entscheidet das Los. Jeder Wähler hat seine Stimme so
vielen wählbaren Angehörigen seiner Wahlabteilung zu
geben, als diese Wahlmänner zu wählen hat, und hat die
sämtlichen Namen der von ibm gewählten Personen auf
ein und denselben Zettel zu schreiben oder durch eine dazu
besonders verpflichtete Person schreiben zu lassen.
Die Landesregierung macht die Namen der als Wahl-
männer gewählten Personen bekannt und ernennt einen
oder mehrere Wahlkommissare, die die Wahlen der
Wahlmänner zu prüfen und die Wahl der Abgeordneten
bzw. deren Stellvertreter zu leiten haben. Die letztere
Wall setzt zu ihrer Gültigkeit die Beteiligung von wenigstens
zwei Drittel aller Wahlmänner voraus und erfolgt nach ab-
soluter Stimmenmehrheit. Sämtliche Wahlmänner eines
Bezirks wählen einen Abgeordneten; dieser braucht nicht
dem gleichen Bezirk anzugehören.
Das Wahlergebnis wird durch die Wahlkommissare
unter Mitwirkung der Wahlmänner festgestellt.
Die Wahlen zum Ersatze der vor Ablauf der Wahl-
periode ausscheidenden Abgeordneten und Stellvertreter
erfolgen durch die Gesamtheit der Wahlmänner (Wahl-
genossenschaft), die den Ausscheidenden gewählt hatte.
8 52.
Der Landtag.
Die Landesvertretung kann nur in voller landtägiger
Versammlung (Ständeversammlung) ihre Rechte und Pflichten
ausüben; sie soll alle drei Jahre zu einem ordentlichen,
außerdem aber, so oft es nötig ist, zu einem außerordent-
lichen Landtage nach Greiz oder an einen anderen Ort des
Fürstentums vom Landesherrn durch Öffentliche Bekannt-