Zweiter Abschnitt.: Das Fürstentum Reuß ä.L. 115
machung und besondere schriftliche Einladung berufen
werden. Ein außerordentlicher Landtag ist binnen drei
Monaten nach Eintritt eines Regierungswechsels ($ 50) ein-
zuberufen,
Die Eröffnung des Landtags erfolgt durch den Landes-
'herrn in Person oder durch einen Bevollmächtigten von
ihm. Ihm steht das Recht zu, den Landtag jederzeit zu
vertagen, aufzulösen und zu schließen. Die Vertagung
darf ohne Zustimmung der Landesvertretung nicht über
sechs Monate dauern. Wenn in einer Landtagsperiode die
eingetretenen Vertagungen' zusammen jenen Zeitraum er-
reicht haben, so kann eine weitere Vertagung nur mit Zu-
stimmung der Landesvertretung erfolgen. Nach Auf-
lösung eines Landtags hat die Einberufung der neu-
gewählten Abgeordneten binnen vier Monaten zu erfolgen.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung im Landtage steht dem
Vorsitzenden (Präsidenten) bzw. dessen Stellvertreter zu.
Diese werden in getrennten Wahlgängen vom »Landtage
selbst gewählt. Bis zu ihrer Wahl nimmt der an Jahren
‚älteste, anwesende Abgeordnete die Geschäfte des Präsidiums
wahr. Der Präsident hat die Angelegenheiten der Landes-
vertretung. zu leiten, deren Rechte nach Maßgabe der Ver-
fassung zu vertreten, die Geschäfte des Landtags vor-
zubereiten, die Sitzungen und die Reihenfolge der Geschäfte
anzuordnen, die Stimmen zu sammeln, das Ergebnis der
“Abstimmung festzustellen und nach genehmigter Fassung
an die Landesregierung zu bringen. Alle weiteren Einzel-
heiten bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Land-
tag selbst für die Dauer seiner Tagung festzustellen ist,
Dabei darf aber von der bereits bestehenden Geschäfts-
ordnung hinsichtlich der vorgeschriebenen Formen nur ab-
gewichen werden, wenn wenigsten zwei Drittel der Ver-
sammlung dafür sind; außerdem bedürfen Abweichungen
von jener Geschäftsordnung, die die Rechte der Landtags-
kommissare berühren oder sich auf das Verhältnis zur
Staatsregierung und deren Befugnisse beziehen, des Ein-
verständnisses der davon Betroffenen.
Nach der bisher geübten Geschäftsordnung teilt sich
die Versammlung zur Prüfung der Legitimation der Ab-
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