118 Besonderer Teil.
C. Die Rechte und Pflichten der Volks-
vertretung.
S 53.
Im allgemeinen. -
Beim ersten Eintritt in den Landtag hat jeder Ab-
geordnete dem Vorstand der Landesregierung (Regierungs-
präsident) oder dessen Stellvertreter gegenüber. folgenden
Eid zu leisten:
Ich schwöre, die Landesverfassung treu zu beobachten
und als Mitglied der Landesvertretung das unzertrennliche
Wohl des Fürsten und des Vaterlandes bei Anträgen und
Abstimmungen nach bestem Wissen und Gewissen allent-
halben zu wahren. So wahr mir Gott helfe und sein.
heiliges Wort, Jesus Christus, Amen!“
Bei einer wiederholten Wahl ist der Abgeordnete
mittelst Handschlags unter Hinweis auf den früher ge-
leisteten Eid in Pflicht zu nehmen.
Die Abgeordneten dürfen nach der bisher geübten
Geschäftsordnung nur entschuldigt von der Sitzung des
Landtags fern bleiben. Ihre Urlaubsgesuche unterliegen
der Genehmigung durch den Landtag, außer in dringlichen
Fällen, in denen der Vorsitzende bis zu drei Tagen be-
urlauben kann. Bei einem Urlaub von länger als sieben
Tagen hat sein Stellvertreter in den Landtag einzutreten.
Die Abgeordneten sind nicht die Vertreter des Wahl-
bezirks bzw. der Wahlgenossenschaft ($ 51 a. E.), der ihre
Wähler angehören; sie dürfen infolgedessen nicht Instruk-
tionen seitens ihrer Wähler annehmen, haben vielmehr bei
ihrer Tätigkeit sich lediglich von der Rücksicht auf das
Gemeinwohl leiten zu lassen; sie sind anderseits aber ver-
pflichtet, persönlich ihr Stimmrecht auszuüben. Kein Ab-
geordneter darf außerhalb des Landtags wegen seiner Ab-
stimmung oder wegen einer in Ausübung seines Berufs
getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden.
Für die Dauer des Landtags beziehen die Abgeordneten
aus der Landeskasse Tagegelder, deren Höhe von der
Landesregierung im Einverständnis mit der Landesvertretung
festgesetzt wird. Außerdem erhalten die außerhalb des