Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

118 Besonderer Teil. 
C. Die Rechte und Pflichten der Volks- 
vertretung. 
S 53. 
Im allgemeinen. - 
Beim ersten Eintritt in den Landtag hat jeder Ab- 
geordnete dem Vorstand der Landesregierung (Regierungs- 
präsident) oder dessen Stellvertreter gegenüber. folgenden 
Eid zu leisten: 
Ich schwöre, die Landesverfassung treu zu beobachten 
und als Mitglied der Landesvertretung das unzertrennliche 
Wohl des Fürsten und des Vaterlandes bei Anträgen und 
Abstimmungen nach bestem Wissen und Gewissen allent- 
halben zu wahren. So wahr mir Gott helfe und sein. 
heiliges Wort, Jesus Christus, Amen!“ 
Bei einer wiederholten Wahl ist der Abgeordnete 
mittelst Handschlags unter Hinweis auf den früher ge- 
leisteten Eid in Pflicht zu nehmen. 
Die Abgeordneten dürfen nach der bisher geübten 
Geschäftsordnung nur entschuldigt von der Sitzung des 
Landtags fern bleiben. Ihre Urlaubsgesuche unterliegen 
der Genehmigung durch den Landtag, außer in dringlichen 
Fällen, in denen der Vorsitzende bis zu drei Tagen be- 
urlauben kann. Bei einem Urlaub von länger als sieben 
Tagen hat sein Stellvertreter in den Landtag einzutreten. 
Die Abgeordneten sind nicht die Vertreter des Wahl- 
bezirks bzw. der Wahlgenossenschaft ($ 51 a. E.), der ihre 
Wähler angehören; sie dürfen infolgedessen nicht Instruk- 
tionen seitens ihrer Wähler annehmen, haben vielmehr bei 
ihrer Tätigkeit sich lediglich von der Rücksicht auf das 
Gemeinwohl leiten zu lassen; sie sind anderseits aber ver- 
pflichtet, persönlich ihr Stimmrecht auszuüben. Kein Ab- 
geordneter darf außerhalb des Landtags wegen seiner Ab- 
stimmung oder wegen einer in Ausübung seines Berufs 
getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden. 
Für die Dauer des Landtags beziehen die Abgeordneten 
aus der Landeskasse Tagegelder, deren Höhe von der 
Landesregierung im Einverständnis mit der Landesvertretung 
festgesetzt wird. Außerdem erhalten die außerhalb des
	        
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