Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 119
Versammlungsortes wohnenden Abgeordneten für die Hin-
und Rückreise je. den Betrag eines Tagegeldes vergütet.
. Alle Beschlüsse der Landesvertretung in Landes-
angelegenheiten werden erst durch die ausdrückliche
landesherrliche Sanktion wirksam ($ 55), Auf die an den
Landesherrn gebrachten Anträge soll dessen Entschließung
möglichst noch während der Dauer des Landtags bekannt-
gegeben werden.
Entstehen zwischen der Regierung und der Landes-
vertretung Verfassungsstreitigkeiten, über welche
sich beide Teile nicht zu einigen vermögen, so steht jedem
Teil frei, bei dem Bundesrate auf dessen Entscheidung an-
zutragen ($ 54).
5 54.
Recht auf Mitwirkung bei der Ordnung des
Staatshaushaltes. Recht auf Bewilligung des
Landesbedarfs.
Die Landesvertretung ist verpflichtet, für die Auf-
bringung des ordentlichen und außerordentlichen Landes-
bedarfs durch Bewilligung der hierzu erforderlichen Mittel
zu sorgen. Deshalb ist ihr von der Landesregierung auf
jedem ordentlichen ‚Landtage und zwar möglichst bald nach
seiner Eröffnung ein Voranschlag der Staatsbedürfnisse für
die nächstfolgenden drei Jahre nebst den Vorschlägen wegen
ihrer Deckung zur Prüfung der Notwendigkeit, Zweckmäßig-
keit und Höhe der Ansätze vorzulegen. Nach seiner Durch-
verhandlung mit der Landesregierung ist der Etat vom
Landesherrn festzustellen. Andere als etatsmäßige Aus-
gaben dürfen nicht angeordnet werden.
Anträge seitens des Abgeordneten auf Verminderung
der für den Staatsbedarf geforderten Summen können nur
dann Berücksichtigung finden, wenn die Gründe dafür be-
stimmt und ausführlich angegeben werden und nachgewiesen
wird, auf welche Art eine Ersparnis ohne Hintansetzung des
Wohles des Landes gemacht werden kann. Als abgelehnt
wird die Bewilligung nur dann betrachtet, wenn unter den
eben angegebenen Voraussetzungen wenigstens zwei Drittel
der anwesenden Abgeordneten für die Ablehnung sind.