Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

120 Besonderer Teil. 
Wird die Ablehnung oderMinderung seitens der Regierung 
beantragter Bewilligungen von dieser für gänzlich unvereinbar 
mit dem Interesse des Landes befunden,. auch bei wieder- 
holter Verhandlung mit der Volksvertretung eine Einigung 
nicht erzielt, dann steht. dem Landesherrn das Recht zu, 
nach Ablauf einer Finanzperiode noch auf die Dauer eines 
Jahres unter ausdrücklichem Hinweis auf die betreffende 
Bestimmung in der Verfassungsurkunde mittelst öffentlich 
bekanntzumachender Verordnung die für die verflossene 
Periode bewilligten Auflagen durch die Landesregierung 
ausschreiben und forterheben zu lassen. Spätestens sechs 
Monate vor Ablauf jenes Jahres ist einem dazu einberufenen 
außerordentlichen Landtage jener ganz oder zum Teil ab- 
gelehnte Antrag nochmals vorzulegen; wird er auch hier 
abgelehnt, so ist die Entscheidung des Bundes einzuholen 
($ 53 a. E.). 
Die Ausschreibung und Erhebung der Landes- 
abgaben darf nur mit Bewilligung der Landesvertretung 
und nur unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Bewilligung 
erfolgen, abgesehen von dem eben besprochenen Ausnahme- 
fall; andernfalls sind weder die Einnehmer zu ihrer Ein- 
ziehung berechtigt, noch die Landesangehörigen zu ihrer 
Entrichtung verpflichtet. 
Die Bewilligung der Deckungsmittel darf nicht an 
Bedingungen. geknüpft werden, die nicht jene selbst oder 
ihre Verwendung betreffen. 
Zusammen mit der Vorlegung des Etats ist über die 
Einnahmen und Ausgaben der abgelaufenen Finanzperiode 
der Landesvertretung Rechnung zu legen; diese hat an der 
Hand des betreffenden Etats die Rechnungen zu prüfen 
und eventuell nach Gehör der Landesregierung richtig zu 
sprechen, Eine vollständige Übersicht der Landesrechnungen 
ist jährlich durch den Druck zur allgemeinen Kenntnis zu 
bringen. 
Neue Landesschulden können rechtsverbindlich 
nur mit Genehmigung der Landesvertretung aufgenommen 
werden. Nur, wenn äußere Verhältnisse die Einberufung 
des Landtags unausführbar, außerordentliche dringende und 
unvörhergesehene Ereignisse aber schleunige finanzielle
	        
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