120 Besonderer Teil.
Wird die Ablehnung oderMinderung seitens der Regierung
beantragter Bewilligungen von dieser für gänzlich unvereinbar
mit dem Interesse des Landes befunden,. auch bei wieder-
holter Verhandlung mit der Volksvertretung eine Einigung
nicht erzielt, dann steht. dem Landesherrn das Recht zu,
nach Ablauf einer Finanzperiode noch auf die Dauer eines
Jahres unter ausdrücklichem Hinweis auf die betreffende
Bestimmung in der Verfassungsurkunde mittelst öffentlich
bekanntzumachender Verordnung die für die verflossene
Periode bewilligten Auflagen durch die Landesregierung
ausschreiben und forterheben zu lassen. Spätestens sechs
Monate vor Ablauf jenes Jahres ist einem dazu einberufenen
außerordentlichen Landtage jener ganz oder zum Teil ab-
gelehnte Antrag nochmals vorzulegen; wird er auch hier
abgelehnt, so ist die Entscheidung des Bundes einzuholen
($ 53 a. E.).
Die Ausschreibung und Erhebung der Landes-
abgaben darf nur mit Bewilligung der Landesvertretung
und nur unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Bewilligung
erfolgen, abgesehen von dem eben besprochenen Ausnahme-
fall; andernfalls sind weder die Einnehmer zu ihrer Ein-
ziehung berechtigt, noch die Landesangehörigen zu ihrer
Entrichtung verpflichtet.
Die Bewilligung der Deckungsmittel darf nicht an
Bedingungen. geknüpft werden, die nicht jene selbst oder
ihre Verwendung betreffen.
Zusammen mit der Vorlegung des Etats ist über die
Einnahmen und Ausgaben der abgelaufenen Finanzperiode
der Landesvertretung Rechnung zu legen; diese hat an der
Hand des betreffenden Etats die Rechnungen zu prüfen
und eventuell nach Gehör der Landesregierung richtig zu
sprechen, Eine vollständige Übersicht der Landesrechnungen
ist jährlich durch den Druck zur allgemeinen Kenntnis zu
bringen.
Neue Landesschulden können rechtsverbindlich
nur mit Genehmigung der Landesvertretung aufgenommen
werden. Nur, wenn äußere Verhältnisse die Einberufung
des Landtags unausführbar, außerordentliche dringende und
unvörhergesehene Ereignisse aber schleunige finanzielle