Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß & L. 191 
Maßregeln unerläßlich machen, kann die Aufnahme: neuer 
Landesschulden vom Landesherrn unter Verantwortlichkeit 
der dafür stimmenden ‚Mitglieder der Landesregierung zur 
Deckung des Bedürfnisses vorläufig verfügt werden; es ist 
aber der Landesvertretung bei ihrem so bald als möglich 
zu veranlassenden Zusammentritt behufs der Erteilung ihrer 
verfassungsmäßigen Zustimmung die erforderliche Vorlage 
zu machen und über die Verwendung der erhobenen Gelder 
Nachweis zu geben. 
Bei der Aufnahme von Landesschulden muß zugleich 
für die Tilgung des Kapitals innerhalb eines Zeitraums von 
längstens 50 Jahren sichere Vorkehrung getroffen werden. 
Die zur Ausführung der Reichsgesetzgebung ($ 55) er- 
forderlichen Mittel müssen aufgebracht werden, auch ohne 
daß die Volksvertretung ihre Zustimmung dazu. gegeben 
hat. Jedoch muß diese bei der Beschlußfassung über die 
Art der Aufbringung jener Mittel mitwirken. 
$ 58. 
Recht auf Mitwirkung bei der Gesetzgebung. 
Der Landesherr übt die gesetzgebende Gewalt im Verein 
mit der Landesvertretung aus. Diese kann auf neue Gesetze 
sowie auf Aufhebung und Abänderung bestehender antragen 
und muß vor jedem Erlasse, jeder Abänderung oder authen- 
tischen Auslegung eines Gesetzes dazu ihre Zustimmung 
erklärt haben; Gesetzentwürfe kann sie dagegen nicht an 
den Landesherrn bringen; solche können vielmehr nur von 
diesem durch die Vermittlung der Regierung der Landes- 
vertretung vorgelegt werden. 
Der Landesherr sanktioniert ($ 53) und veröffentlicht 
die-Gesetze und zwar in der Gesetzsammlung für das 
Fürstentum unter Bezugnahme auf die erfolgte Zustimmung 
der Landesvertretung; er erteilt die zu ihrer Vollziehung 
und Handhabung erforderlichen sowie die aus dem Aufsichts- 
und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und Ver- 
ordnungen; er erläßt endlich auch, mit Ausnahme jeder 
Änderung der Verfassung, diejenigen ihrer Natur 
nach der Zustimmung der Landesvertretung bedürfenden
	        
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